Auswärtige Berufsausbildung und Pflegegeld

Entscheidung: BFG 18. 5. 2020, RV/3100020/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 34 Abs 8 und 9 EStG.

Bezogenes Pflegegeld ist (auch) auf Kosten der Betreuung von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, anzurechnen (§ 34 Abs 9 EStG). Werden tatsächliche Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel der Behinderung eines Kindes zur Gänze berücksichtigt, steht daneben der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs 8 EStG) nicht zu.

 

Dienstverhältnis eines nicht wesentlich beteiligten GmbH Geschäftsführers

Entscheidung: VwGH 19.5.2010, Ra 2018/13/0061-7
Normen: § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG

Im Gefolge einer bei einer GmbH durchgeführten GPLA-Prüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, drei für die GmbH tätige und in deren betrieblichen Organismus eingegliederten Gesellschafter mit Beteiligung von jeweils 23,5 % seien aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität steuerlich gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG als Dienstnehmer der GmbH anzusehen, weshalb deren Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (betreffend die Jahre 2010 bis 2013) einzubeziehen seien.

Der VwGH führte hierzu aus: Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG gehören zu den nichtselbständigen Einkünften die Bezüge von Personen, die an einer GmbH nicht wesentlich im Sinne beteiligt sind auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

Die zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter waren aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Sperrminorität zwar in der Lage, Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern. Um über den in Vertretung der GmbH die Dienstgeberfunktion ausübenden Geschäftsführer so bestimmen zu können, dass sie seinen Weisungen nicht folgen müssten, reichte ihre Beteiligung indessen nicht aus. Daher ist in Bezug auf die mit 23,5 % beteiligten Gesellschafter das in § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG geforderte Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt.

Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer der GmbH, sondern in einer anderen Funktion für die GmbH tätig, so kann nämlich seine persönliche Abhängigkeit erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigtem der GmbH gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen oder verhindern kann. Dazu reicht aber eine Sperrminoritäts-Beteiligung an der GmbH, kraft derer er nur eine Beschlussfassung der Gesellschafter verhindern aber nicht bestimmen kann, nicht aus, weil ihm dadurch nicht die Rechtsmacht eingeräumt wird, über Weisungen an den Geschäftsführer gemäß § 20 Abs 1 GmbHG durch Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgeblichen Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen.

 

Fortbildungskosten einer AHS-Lehrerin

Entscheidung: BFG 16. 4. 2020, RV/7101633/2016

Im zu beurteilenden Fall ging es um einen Montessori-Lehrgang, den eine AHS-Lehrerin als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass einerseits die Inhalte auch für allgemein Bildungsinteressierte von Interesse und persönlichkeitsbildende Elemente des Lehrgangs der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, andererseits aber auch keine berufliche Notwendigkeit vorliege, die den Kursbesuch notwendig machen würde.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das persönliche Bildungselement im Lehrgang die Nähe zur privaten Lebensführung begründe. Eine berufliche Notwendigkeit für die Fortbildungsmaßnahme liege nicht vor, demnach sei die Abzugsfähigkeit zu versagen.

Das BFG gab der Beschwerde der Steuerpflichtigen statt und führte aus, dass eine Fortbildungsmaßnahme im pädagogischen Bereich regelmäßig auch persönlichkeitsbildende Merkmale beinhaltet, die jedenfalls in der beruflichen Tätigkeit zielgerichtet eingesetzt werden.

Liegt eine berufliche Veranlassung vor, so hat grundsätzlich keine weitere Prüfung zu erfolgen und der Aufwand ist abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erworbenen Kenntnisse aus der Fortbildungsmaßnahme im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden können.

 

Gesellschafter Verrechnungskonto - verdeckte Gewinnausschüttung

Entscheidung: VWGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0007

Für die Frage, ob eine Rückzahlung der ausstehenden Beträge auf dem Verrechnungskonto von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, ist zu beurteilen, ob die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung gegebenenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht ist auf die von der Gesellschaft tatsächlich empfangenen Rückzahlungsbeträge abzustellen. Dies stelle eindeutig klar, ob der Stand des Verrechnungskontos einer aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspräche. Weiters indiziere die Stellung entsprechender Sicherheiten die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsverpflichtung. Ebenso ist die ausreichende Bonität des Gesellschafters zu belegen; zu diesem Zweck seien Nachweise zur Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Gesellschafters zu erbringen, die der Größenordnung der ausstehenden Beträge entsprechen. In Bezug auf die Berücksichtigung und Bewertung der GmbH Anteile entschied der VwGH, dass dieser (inklusive eines allenfalls enthaltenen Firmenwertes) für den Gesellschafter jedenfalls einen Vermögenswert darstelle und folglich bei der Bonitätsprüfung aufzunehmen sei. Daher hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Für die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels ernsthafter Absicht oder Fähigkeit des Gesellschafter zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner Gesellschaft (Saldo am Gesellschafter-Verrechnungskonto) entschied der VwGH, dass bei der dafür ausschlaggebenden Prüfung der Bonität des Gesellschafters die Berücksichtigung seines Anteils an der Gläubiger-GmbH zulässig sei. Allerdings müsse bei der Ermittlung des Wertes des GmbH-Anteils das Vermögen der GmbH um die Gesellschafterforderung bereinigt werden, um Doppelzählungen zu  vermeiden.