Sozialversicherung FAQs

 

Abzugsrecht des Dienstgebers

 

Die Dienstgeber sind berechtigt, vom Entgelt ihrer Dienstnehmer, Lehrlinge etc. den jeweiligen Versichertenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden.

Kommt es ohne Verschulden des Dienstgebers zu einer nachträglichen Entrichtung der Beiträge, gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Dem Versicherten dürfen bei einer Entgeltzahlung allerdings nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.

Diese Regelung gilt auch für Sonderbeiträge. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil nur von den Sonderzahlungen abgezogen wird.

Der auf den Versicherten entfallende Teil der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge darf 20 % seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen.

Hat der Versicherte lediglich Anspruch auf Sachbezüge oder erhält er kein Entgelt, ist vom Dienstgeber der gesamte Versichertenanteil zu übernehmen.

 

ASVG - GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich besteht aus zwei Hauptsystemen: dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das ASVG gilt für unselbstständig Erwerbstätige, während das GSVG die selbstständig Erwerbstätigen betrifft. Diese beiden Gesetze regeln die Pflichtversicherung und bieten den Versicherten verschiedene Leistungen.

Die Pflichtversicherung nach dem ASVG gewährt den Versicherten Anspruch auf Sach- und Geldleistungen. Zu den Sachleistungen zählen ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten, Spitalsbehandlungen auf der allgemeinen Gebührenklasse sowie andere medizinische Sachleistungen. Geldleistungen werden in Form von Krankengeld, Wochengeld oder Rehageld erbracht.

Beim GSVG hängt die Art der Leistungserbringung von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres ab. Es wird zwischen Sach- und Geldleistungen unterschieden. Sachleistungen werden von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erbracht, entweder in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner. Die SVS stellt ärztliche Hilfe (einschließlich Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente als Sachleistungen zur Verfügung. Es entstehen keine unmittelbaren Auslagen für die Versicherten.

Geldleistungen nach dem GSVG erhalten Versicherte, deren versicherungspflichtige Einkünfte im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 81.900,00 überschreiten. In diesem Fall müssen die Versicherten zunächst selbst die Kosten für ärztliche Behandlungen tragen und können dann im Nachhinein eine Kostenrückerstattung von der SVS beantragen. Die Vergütung für Geldleistungsberechtigte ist generell höher als der Vertragstarif.

Es gibt auch eine Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistungen für Versicherte nach dem GSVG. Sachleistungsberechtigte können durch einen Antrag und eine zusätzliche Zahlung halb- oder vollständig Geldleistungsberechtigte werden. Bei einer halben Geldleistungsberechtigung erhalten sie beispielsweise eine Vergütung für die Sonderklasse bei einem Spitalsaufenthalt, während sie ansonsten Sachleistungen beziehen. Eine volle Geldleistungsberechtigung ermöglicht den Bezug aller Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können auch ohne zusätzliche Kosten halb Geldleistungsberechtigte werden. In diesem Fall erhalten sie bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während sie ansonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte erhalten.

Es ist zu beachten, dass die gewählte Option zur Art der Leistungserbringung entweder mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung in Kraft tritt. Die Beendigung der Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Falls sich das Einkommen ändert,

 wird der Zusatzbeitrag entsprechend den neuen Verhältnissen angepasst.

Insgesamt bieten sowohl das ASVG als auch das GSVG den Versicherten umfassende Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung. Je nach Beschäftigungsstatus und Einkommenshöhe gelten unterschiedliche Regelungen, um den Versicherten angemessenen Versicherungsschutz zu bieten.