Hat ein Unternehmer im Vorjahr mehr als € 100.000,00 Umsatz erzielt, so ist eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich zu erstellen und beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Vorauszahlung ist monatlich zu entrichten.
Bei Vorjahresumsätzen bis zu einer Höhe von € 100.000,00 ist die UVA je Quartal zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Auch die Vorauszahlung ist je Quartal zu entrichten. Durch fristgerechte Abgabe einer UVA für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums kann man jedoch freiwillig die Abgabe von monatlichen UVAs für das gesamte Jahr wählen.
Für Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 35.000,00 nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung (außer bei einem Vorsteuer-Überschuss oder man wird vom Finanzamt dazu aufgefordert), wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder auch wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum gar keine Vorauszahlung ergibt. Die UVA ist jedoch aufzubewahren. Für die genannte Umsatzgrenze bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze außer Ansatz.
Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen (keine Option zur Regelbesteuerung), haben in der Regel keine UVA abzugeben und keine Umsatzsteuer zu entrichten. Ausnahmen bestehen hier z. B., wenn eine Steuerschuld auf den Unternehmer übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung.
Wenn der Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro netto beträgt, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich!
Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer dürfen für erbrachte steuerfreie Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.
Weist eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet sie/er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt, sofern sie/er die Rechnung nicht gegenüber seiner Leistungsempfängerin/seinem Leistungsempfänger berichtigt.
Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Von Vorteil ist ein solcher Verzicht, wenn die eigene Steuerschuld geringer ist als die zu erlangenden Vorsteuerbeträge, oder, um die Kostenneutralität der Umsatzsteuer zu wahren, überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen/Unternehmer geleistet wird. Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für die als Unternehmerin/Unternehmer bezogene Leistungen bzw. eingeführte Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich.
Für Umsätze ab dem 1.1.2020 kommt dem mittleren Unternehmer (sogenannter „Zwischenhändler“) – unter der Voraussetzung, dass dieser den Transport organisiert – ein Wahlrecht zur Zuordnung der bewegten Lieferung zu:
• Teilt der Zwischenhändler seinem Vor-Lieferanten die UID eines anderen Mitgliedstaats als dem Abgangsmitgliedstaat mit, so gilt die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung.
•Teilt der Zwischenhändler seinem Vor-Lieferanten die UID des Abgangsmitgliedstaats mit, so gilt die Lieferung durch den Zwischenhändler als bewegte Lieferung.
Der Zwischenhändler kann daher zukünftig die Registrierung im Bestimmungsmitgliedsstaat – alternativ zur Nutzung der Dreiecksgeschäftsregelung – dadurch vermeiden, dass er seinem Vor-Lieferanten die UID des Abgangsmitgliedstaats mitteilt, der in weiterer Folge eine Rechnung mit Umsatzsteuer des Abgangsmitgliedstaates auszustellen hat. Das neue Wahlrecht hat hierbei gegenüber der Dreiecksgeschäftsregelung den Vorteil, dass es auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Personen und mit Nichtunternehmern am Ende der Reihe zur Anwendung kommen kann. Hervorzuheben ist zudem, dass die österreichische Regelung – über die EU-Vorgabe hinaus – auch auf Sachverhalte im Verhältnis zu Drittstaaten (Ein-/Ausfuhr) zur Anwendung kommt.
Wichtig – weil Anwendungsvoraussetzung des Wahlrechts – wird zukünftig die Zuordnung der Beförderung/Versendung an den Zwischenhändler oder eine andere Person in der Reihe sein.
Beauftragt der mittlere Unternehmer einen anderen Unternehmer in der Reihe mit der Transportdurchführung, ist daher Vorsicht geboten und die tatsächliche Transportbeauftragung und Risikotragung durch den mittleren Unternehmer ist hinreichend zu dokumentieren.
Um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, müssen der Gegenstand und Umfang einer Dienstleistung präzise auf der Rechnung angeführt werden. Jedoch berechtigten formelle Rechnungsmängel noch nicht dazu, generell den Vorsteuerabzug zu verweigern. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob trotz des nicht ausreichend umschriebenen Lieferumfangs und der unzureichenden Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug möglich ist.
Der VWGH bezieht sich auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06. Dabei wurde entschieden, dass eine Rechnung den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung präzise angeben muss. Es soll dadurch den Steuerverwaltungen ermöglicht werden, das Bestehen eines Vorsteuerabzugsrechts zu eruieren. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität sieht den Abzug einer Vorsteuer vor, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies darf auch im Falle einer fehlenden Voraussetzung nach Art 226 Nr 6 der Richtlinie 2006/112 nicht verweigert werden, wenn alle Daten verfügbar sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Dabei ist nicht nur auf die Rechnung, sondern auch auf alle Beilagen Rücksicht zu nehmen. Somit darf ein Vorsteuerabzug nach § 12 UstG 1994 nicht bloß wegen formeller Rechnungsmängel verweigert werden, wenn die Überprüfung der materiellen Voraussetzung dennoch möglich ist.
Details dazu finden Sie hier: VwGH zum Vorsteuerabzug bei formellen Rechnungsmängeln