Finanzstrafverfahren

Verteidigung in Finanzstrafverfahren

 

.Wir haben langjährige praktische Erfahrung in der Betreuung und Begleitung von Mandanten in schwierigen Situationen. Wir beraten Sie umfassend, um finanzstrafrechtliche Risiken im Unternehmen schon im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Sollten die Risiken bereits schlagend geworden sein, unterstützen wir Sie in der Bewältigung dieser Risiken und vertreten Sie im Verfahren.Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:

Verteidigung in Finanzstrafverfahren vor Finzamtämtern, Spruchsenaten, dem Bundesfinanzgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. In Verfahren vor Strafgerichten in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten vertreten wir als „Co-Verteidiger“.

finanzstrafrechtliche Prüfungen, schriftliche Rechtfertigungen, Akteneinsicht, Erwirkung von Einstellungen, Verfahrensbeschleunigung, Rechtsmittelführung

Selbstanzeigen

Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme, Kontoöffnungen

abgabenrechtliche und finanzstrafrechtliche Gesamtbereinigung

Risikoanalyse im Finanzstrafrecht

Täterkreis, Verbandsverantwortlichkeit, drohende Sanktionen und Haftungen

Wirksamkeit Selbstanzeige, Ermittlung des Verkürzungsbetrages

 

Unser Erfolgsrezept ist in vielen Verfahren unsere fundierte Kenntnis des Steuerrechtes. In vielen Fällen kam es in Folge von Betriebsprüfungen zu Abgabenfestsetzungen und in weiterer Folge zu Finanzstrafverfahren, obwohl im konkreten Fall gar keine Steuer angefallen wäre oder die Steuer der falschen Person vorgeschrieben wurde. Uns ist es oft gelungen, durch die Herausarbeitung dieses Verfahrensaspektes dem Finanzstrafverfahren den „Boden zu entziehen“.

Wann kommt es zu einem Finanzstrafverfahren!

Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Das gängigste Finanzstrafvergehen ist die Steuerhinterziehung nach § 33 FinStrG. Dieser macht sich ein Täter schuldig, wer vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen verletzt und dadurch Abgaben verkürzt.

Ein Finanzstrafverfahren wird oftmals als Folge einer Betriebsprüfung eingeleitet. Jeder Betriebsprüfungsschlussbericht wird vom zuständigen Strafreferenten überprüft und nach finanzstrafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Gleichermaßen können anonyme Anzeigen, Steuer-CDs, Einvernahmen bei Hausdurchsuchungen usw. Finanzstrafverfahren auslösen.

Die Konsequenzen in den Strafsanktionen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Die Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Hinterziehungsbetrages geahndet. Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Hinterziehungsbetrages ist zu bestrafen, wer eine Steuerhinterziehung gewerbsmäßig begeht. Daneben ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 500.000 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Wer einen Steuerbetrug nach § 39 FinStrG begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden. Verbände (GmbHS, AGs…) sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu 2,5 Millionen Euro zu bestrafen. Wer einen Steuerbetrug mit einem 250.000 Euro übersteigenden Hinterziehungsbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu fünf Millionen Euro zu bestrafen.

Wer einen Abgabenbetrug mit einem 500 000 Euro übersteigenden Hinterziehungsbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen.

Bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 100.000 sind die Strafgerichte für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig und nicht die Finanzämter als Finanzstrafbehörden.

Der Weg vom Gericht zur Finanzstrafbehörde hat den Vorteil, dass ein zB Fahrlässigkeitsdelikt (sofern das Gericht den Vorsatz verneint hat und damit die Finanzstrafbehörde zuständig wird) geringer bestraft wird als ein Vorsatzdelikt. Es hat zugleich allerdings den massiven Nachteil in Bezug auf Möglichkeiten der bedingten Strafnachsicht, die es nur bei den Strafgerichten gibt, nicht aber im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde. Dies ist insbesondere relevant bei möglicher grob fahrlässiger Deliktsbegehung bei gleichzeitigem Vorliegen von Verkürzungsbeträgen weit über EUR 100.000,-. Hier sind trotz bloßer grober Fahrlässigkeit hohe Geldstrafen nach Maßgabe des einfachen Verkürzungsbetrages und nach Maßgabe der geltenden Strafzumessungspraxis möglich. Die bedingte Nachsicht – die es nur bei den Strafgerichten gibt – wird in diesen Fällen essentiell. Dies umso mehr, wenn zusätzlich auch ein Verband involviert ist (dazu weiter unten). Eine Geldstrafe kann beim Strafgericht gemäß § 26 FinStrG nämlich bis zu 50% bedingt nachgesehen werden. Dabei ist weiters zu beachten, dass bei einem Verband nach dem VbVG eine Geldstrafe des Strafgerichtes zu mindestens 1/3 bis zu 5/6 (bei dreijähriger Probezeit) bedingt nachgesehen werden kann. Diese Bestimmung ist aber für den Verband, für den die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig ist, nicht anwendbar! Dies kann für Verbände erhebliche Folgen bei Fahrlässigkeitsdelikten mit sehr hohen Verkürzungsbeträgen (auch wenn diese grundsätzlich geringer bestraft werden als Vorsatzdelikte), für die die Finanzstrafbehörde zuständig ist, haben, da keine bedingte Nachsicht in Betracht kommt.

Ein Vorteil der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde kann sich allerdings aus der finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ergeben. Während es bei strafgerichtlicher Zuständigkeit keine absolute Verjährungsfrist gibt, verjährt die Strafbarkeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren jedenfalls nach 10 Jahren (vgl § 31 (5) FinStrG – absolute Strafbarkeitsverjährungsfrist). Dadurch können ältere Jahre aus der finanzstrafrechtlichen Strafbarkeit trotz der Hemmungswirkung des § 31 (3) FinStrG herausfallen, während dies bei Zuständigkeit des Strafgerichts mangels absoluter Verjährungsfrist nicht der Fall ist.

Einer Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer eine Steuerhinterziehung lediglich grob fahrlässig begeht. Steuerhinterziehung ist die vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen. Abgabenbetrug liegt vor, wenn bei einer strafgerichtlich zu verfolgenden Hinterziehung (d.h Hinterziehungsbetrag über 100.000 Euro) eine qualifizierte Betrugskomponente (die Ausstellung falscher Urkunden wie zB Scheinrechnung, die Manipulation von Datenaufzeichnungen und ähnliche Handlungen) hinzukommt.

Selbst die ehrlichste, bestgemeinte, reuevolle Selbstanzeige birgt Tücken. Ein finanzstrafrechtlich erfahrener Berater ist in jedem Fall zu empfehlen, um den gewünschten, strafbefreienden Effekt zu erzielen. Guter Wille kann juristisches Know-how nicht ersetzen.