Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten für Unternehmer im Steuerrecht

Ein Strafverfahren bringt nicht nur persönliche und geschäftliche Herausforderungen mit sich, sondern es können auch erhebliche Kosten entstehen, insbesondere für die Strafverteidigung. In diesem Fachartikel befassen wir uns mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten für Unternehmer in Finanzstrafverfahren. Dabei werden wir die Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung beleuchten, um den Unternehmern Klarheit darüber zu verschaffen, wann Strafverteidigungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Grundsätze der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können grundsätzlich betrieblich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, die unter das Abzugsverbot fallen, wie beispielsweise Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder der Europäischen Union verhängt werden (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG). Auch Strafzahlungen im Rahmen einer Diversion, bei der die Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zurückgenommen wird, sind vom Abzug ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG).

Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Anders als Strafen und Geldbußen unterliegen Strafverteidigungskosten nicht dem Abzugsverbot, da sie nicht explizit darunter genannt werden. Die steuerliche Einordnung der Strafverteidigungskosten hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

In Fällen, in denen ein Strafverfahren mit einem Freispruch oder wegen eines Strafaufhebungsgrundes, wie Verjährung oder Tod des Beschuldigten, eingestellt wird, sind Verteidigungs- und Prozesskosten generell steuerlich abzugsfähig.

Anders verhält es sich, wenn das Strafverfahren nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet. Hier stellt sich die Frage, ob Strafverteidigungskosten möglicherweise vom Abzugsverbot für Strafen und Geldbußen erfasst werden. Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass Strafverteidigungskosten in Wirtschaftsstrafverfahren als betrieblich veranlasst angesehen werden können und daher steuerlich abzugsfähig sind. Ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, hängt von einer individuellen Bewertung im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Delikts ab.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Urteil vom 22.03.2018 (VwGH 22.03.2018, Ro 2017/15/0001) Strafverteidigungskosten, die in einem EU-Kartellverfahren entstanden sind, als steuerlich abzugsfähig beurteilt. Der VwGH argumentierte, dass die Versagung der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nicht damit begründet werden kann, den Strafzweck zu vereiteln.

Allerdings stellte der VwGH auch klar, dass Strafverteidigungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn die strafbare Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen erklärt werden kann. In einem konkreten Fall konnte beispielsweise ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Tat (Preisabsprachen mit anderen Herstellern) und dem betrieblichen Handeln nachgewiesen werden, wodurch die Strafverteidigungskosten als betrieblich veranlasst galten. Die Kosten eines Strafverfahrens können also steuerlich abzugsfähig sein, wenn die strafbare Handlung unmittelbar mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängt.

Ausgewählte Straftatbestände und ihre Abzugsfähigkeit

Die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung von Straftaten und damit auch der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Straftaten wie Korruption, die dem Vorteil des Betriebs dienen und daher im betrieblichen Interesse liegen können, kann die Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten gegeben sein. Wenn jedoch Straftaten wie Untreue begangen werden, bei denen das Unternehmen selbst das Opfer ist, ist eine betriebliche Veranlassung zweifelhaft.

Bei einem Verdacht auf (schweren gewerbsmäßigen) Betrug können die Verteidigungskosten steuerlich abzugsfähig sein, sofern die Täuschung des Unternehmens auf Umsatz- und Gewinnmaximierung abzielt und somit im ausschließlich betrieblichen Interesse liegt.

Auch bei Korruption, wie Schmiergeldzahlungen zum Vorteil des Betriebs, könnte von einem betrieblichen Interesse ausgegangen werden. Wenn ein Unternehmer beispielsweise einem Leiter der Einkaufsabteilung eines Großhändlers einen Geldbetrag zahlt, um den Kauf der eigenen Produkte zu fördern, kann dies auf Umsatz- und Gewinnmaximierung abzielen und somit eine betriebliche Veranlassung haben.

Hingegen werden Strafverteidigungskosten bei Straftaten wie Untreue oder Veruntreuung, bei denen das geschäftsführende Organ des Unternehmens in eigener Bereicherungsabsicht handelt und dem Unternehmen Schaden zufügt, nicht als betrieblich veranlasst angesehen und sind daher nicht steuerlich abzugsfähig.

Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Selbstanzeige im Finanzstrafrecht

Im Bereich des Finanzstrafrechts kann ein Unternehmer durch eine strafbefreiende Selbstanzeige ein drohendes Finanzstrafverfahren abwenden. Dabei können Kosten für die Steuerberatung entstehen, die für die Erstellung der Selbstanzeige notwendig sind. Hier stellt sich die Frage, ob diese Steuerberatungskosten für die Selbstanzeige steuerlich abzugsfähig sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG können Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Es ist wichtig zu unterscheiden, ob es sich bei den Kosten um klassische Steuerberatungskosten handelt, beispielsweise für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, oder um Verteidigungskosten im Rahmen des Finanzstrafrechts, wie die finanzstrafrechtliche Beratung und Beurteilung.

Steuerberatungskosten, die der Erstellung der Selbstanzeige dienen, sollten grundsätzlich unter den Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG fallen und somit als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wirksame Selbstanzeige erstellt wurde und eine Strafaufhebung in Aussicht steht.

Fazit

Um Strafverteidigungskosten steuerlich absetzen zu können, ist eine betriebliche Veranlassung der strafbaren Handlung notwendig. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass das Strafverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet, solange die strafbare Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Sphäre des Unternehmens erklärt werden kann. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten hängt daher von einer individuellen Prüfung im Einzelfall ab.

Bei der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Selbstanzeige im Finanzstrafrecht sollten Steuerberatungskosten, die der Erstellung der Selbstanzeige dienen, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, sofern sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind.

Insgesamt sollten Unternehmer in Strafverfahren und bei der Erstellung einer Selbstanzeige sorgfältig prüfen, welche Kosten steuerlich abzugsfähig sind, um ihre steuerliche Situation korrekt zu gestalten. Es ist ratsam, sich dabei von einem erfahrenen Steuerberater mit Expertise im Strafrecht beraten zu lassen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen und mögliche Steuerfallen zu vermeiden.