Arztbesuch bezahlte Dienstfreistellung oder Freizeit?

Grundsätzlich gilt, dass Arzttermine möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren sind.

Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht der freien Arztwahl. Hat der Arbeitnehmer bereits einen Hausarzt bzw. Vertrauensarzt, so darf er diesen auch dann besuchen, wenn dieser nur einen Termin während der Arbeitszeit hat. Der Arbeitnehmer muss seinen Vertrauensarzt nicht wechseln, nur um einen Termin für einen Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.

Der Grundsatz der freien Arztwahl darf aber nicht unverhältnismäßig überspannt werden. Es steht dem Arbeitgeber frei, die entgeltpflichtige Wegzeit auf ein angemessenes Ausmaß zu begrenzen (z.B. je eine Stunde für den Hin- und Rückweg), wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund einen Arzt in ungewöhnlicher Entfernung wählt. Der Arbeitnehmer muss sich dann für die restliche Zeit Zeitausgleich, bezahlte Dienstfreistellung oder Freizeit nehmen.

Die Frage der Arztwahl wirkt sich auch auf die Wegzeiten aus. Für die Entgeltfortzahlung für Wegzeiten wird unterschieden, ob der Termin (z.B. Arzt) vom Betrieb oder von der Wohnung aus aufgesucht wird:

Die Wegzeiten zwischen Betrieb und Arzt (und retour) zählen zu den entgeltfortzahlungspflichtigen Wegzeiten, sofern diese in die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers fallen.

Wegzeiten zwischen Wohnung und Arzt:

  • Aufsuchen des Arztes aufgrund freier Entscheidung des Arbeitnehmers: Eine Direktfahrt steht grundsätzlich im überwiegenden Interesse den Arbeitnehmer, weil er sich das zwischenzeitige Aufsuchen des Betriebs spart. In derartigen Fällen sind keine Wegzeiten, sondern nur die Aufenthaltszeit beim Arzt zu zahlen.
  • Aufsuchen des Arztes aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers: Ordnet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, einen Arzt aufzusuchen, dann ist in diesem Fall die Wegzeit als Dienstzeit zu bezahlen.

Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit Gleitzeitvereinbarungen. Fällt ein Arzttermin in die fiktive Normalarbeitszeit, ist dieser ein Dienstverhinderungsgrund und damit Arbeitszeit. Der Gleitzeitrahmen hat bei Dienstverhinderungen keine Bedeutung.

 

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