Die Haftung von Auftraggebern für Beiträge und Umlagen ihrer Subunternehmer bei der Erbringung von Bauleistungen ist in Österreich gesetzlich verankert. Allerdings bestand bisher Unsicherheit darüber, wie die Auftraggeberhaftung bei Subunternehmern aus dem Ausland anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass die Auftraggeberhaftung auch für nicht sozialversicherte Arbeitnehmer aus dem Ausland gilt. In einem konkreten Fall wurden Arbeitnehmer eines ausländischen Subunternehmens bei einer Kontrolle als nicht gemeldet und nicht sozialversichert identifiziert. Dies führte zur Auftraggeberhaftung des österreichischen Auftraggebers für offene Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben.
Der entscheidende Fall beinhaltete einen österreichischen Auftraggeber, der einen Subunternehmer mit Sitz in Deutschland und einer Zweigniederlassung in Österreich beauftragte. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei wurden ungarische Arbeitnehmer entdeckt, die dem deutschen Subunternehmer zuzuordnen waren, aber weder in Österreich noch in Deutschland sozialversichert waren. Aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit in Österreich und der fehlenden Versicherung im Ausland galten diese Arbeitnehmer jedoch kraft Gesetzes als in Österreich pflichtversichert. Die österreichische Gebietskrankenkasse nahm daher den österreichischen Auftraggeber aufgrund der Auftraggeberhaftung in Anspruch.
Die Klarstellung des OGH verdeutlicht, dass Auftraggeber auch für nicht sozialversicherte Arbeitnehmer aus dem Ausland haften, wenn diese in Österreich tätig sind. Die Auftraggeberhaftung ist jedoch auf maximal 25% des geleisteten Werklohns begrenzt. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, wird Auftraggebern empfohlen, die Haftungsbeträge direkt an das Dienstleistungszentrum (DLZ) zu entrichten.
Für österreichische Unternehmer, die mit ausländischen Subunternehmern zusammenarbeiten, ist es wichtig, die Auftraggeberhaftung ernst zu nehmen und die sozialversicherungsrechtliche Situation der Arbeitnehmer sorgfältig zu überprüfen. Eine enge Zusammenarbeit mit den ausländischen Subunternehmern und gegebenenfalls die Einholung fachlicher Beratung sind von großer Bedeutung, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.