Bauleistungen - Übergang der Steuerschuld im Baugewerbe

Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Bei Bauleistungen im Baugewerbe ist ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen.

Voraussetzungen

Die Bestimmungen über Bauleistungen kommen nur zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• ein Unternehmer

• erbringt Bauleistungen an einen General- oder Subunternehmer oder an einen Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.

 

Begriff Bauleistungen

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der

• Herstellung

• Instandsetzung

• Instandhaltung

• Reinigung

• Änderung oder Beseitigung

von Bauwerken dienen.

 

Weiters die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.

Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten, wie z.B. Straßen, Tunnels, Kraftwerke, Silos, Fenster und Türen, sowie mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungsgegenstände.

In Grenzfällen kann von einer Bauleistung ausgegangen werden.

 

Keine Bauleistungen sind:

• Beförderungsleistungen

• ausschließlich planerische Leistungen

• Vermietung von Geräten

• reine Wartungsarbeiten solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden oder dies von untergeordneter Bedeutung ist, wie z.B. Austausch von Sicherungen oder Lampen

• Materiallieferungen soweit sie als selbständige Hauptleistungen zu beurteilen sind.

 

Verpflichtet sich der Unternehmer zur Durchführung einer Bauleistung und beauftragt er dafür Subunternehmer, ist seine Leistung insgesamt als Bauleistung zu beurteilen, auch wenn er selbst gar nicht tätig ist. Bestehen hinsichtlich der Einstufung einer Leistung als Bauleistung in Grenzfällen Unklarheiten, können sich Leistender und Leistungsempfänger einigen, dass eine Bauleistung vorliegt.

Tipp: In Grenzfällen sollten die beteiligten Unternehmer schriftlich folgendes festhalten: "Leistender und Leistungsempfänger vereinbaren einvernehmlich, dass es sich bei der vorliegenden Leistung um eine Bauleistung handelt."

Nehmen Leistender und Leistungsempfänger in Zweifelsfällen an, dass eine Bauleistung nicht vorliegt und damit die neue Regelung nicht anwendbar ist, obwohl sich dies nachträglich als falsch erweist, wird dies von einer nachträglichen Betriebsprüfung nicht aufgegriffen und korrigiert, wenn die Umsatzsteuer für diese Leistung tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Diesen Umstand muss der Unternehmer nachweisen.

 

Leistungsempfänger

Der Empfänger der Bauleistung muss ein Unternehmer sein, der entweder

• seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist oder

• üblicherweise Bauleistungen erbringt.

 

Sub- oder Generalunternehmer

Zur ersten Fallgruppe gehören Subunternehmer und Generalunternehmer, nicht aber der Bauherr. Der zugrundeliegende Gedanke ist, dass die Steuerschuld nicht auf den ersten Auftraggeber übergehen soll.

 

Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste von Tätigkeiten veröffentlicht. Unternehmer, deren Umsätze zu mehr als 50% auf diese Tätigkeiten entfallen, sind Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen. Dabei ist von einer Durchschnittsbetrachtung der Umsätze der letzten drei Jahre auszugehen.

Ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht möglich (wie etwa am Beginn der Unternehmertätigkeit), hat der Unternehmer eine Vorausbetrachtung anzustellen und diese dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Beispiele für Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, sind:

• Installateure

• Baumeister

• Bauspengler

• Dachdecker

• Zimmerer

• Fliesenleger

• Maler

 

Nicht darunter fallen:

• Hausverwalter

• Architekturbüros

• Projektleiter

 

Die Aufzählung der Tätigkeiten in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen ist eine beispielsweise, d.h. es können auch andere Tätigkeiten eines Unternehmers dazu führen, dass er als Unternehmer anzusehen ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die gesamte Liste können Sie hier abrufen: BMF Liste von Tätigkeiten für Bauleistungen

 

Bauträger

Verkauft oder saniert der Bauträger überwiegend eigene Grundstücke, ist er kein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er überwiegend für fremde Rechnung tätig wird.

 

Wohnbauvereinigungen

Wohnbauvereinigungen erbringen üblicherweise keine Bauleistungen

 

Arbeitskräfteverleiher

Arbeitskräfteverleiher sind nicht als Unternehmer anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, auch wenn diese Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen.

 

Wird eine Bauleistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld in jedem Fall über, auch wenn der Empfänger kein Generalunternehmer oder Subunternehmer ist.

Beispiel:

Ein Elektriker lässt sein Dach reparieren

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Bauleistung für den privaten Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Davon kann allerdings Abstand genommen werden, wenn der Leistungsempfänger nicht als Unternehmer auftritt, der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist und der Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet.

Rechnungslegung

Der leistende Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen. Diese muss die UID-Nr. des Leistungsempfängers und die UID-Nr. des Leistenden zusätzlich zu den anderen verpflichtenden Rechnungsbestandteilen enthalten. Außerdem ist auf die Steuerschuld des Empfängers hinzuweisen. Die Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.

Die Ausstellung einer Rechnung hat jedoch auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss.

Der Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers kann etwa folgendermaßen formuliert werden:

„Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 auf den Empfänger über.“

 

Eintragung in die Umsatzsteuervoranmeldung

Vom leistenden Unternehmer sind die Umsätze, für welche die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht, in die Kennziffer 021 einzutragen und vom Gesamtumsatz abzuziehen. Der Leistungsempfänger muss die von ihm geschuldete Umsatzsteuer in der Kennziffer 048 und die Vorsteuer in der Kennziffer 082 erfassen.

 

Ausländische Unternehmer

Die Regelung für Bauleistungen kommen auch für ausländische Unternehmer zur Anwendung, die im Inland keine Betriebsstätte haben, sofern sie Bauleistungen in Österreich tätigen.

 

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