Betriebsübergang: Informationspflichten und Haftung im Zuge eines Unternehmensüberganges

Rechtsgrundlagen und Verpflichtungen

Beim Betriebsübergang durch Einzelrechtsnachfolge übernimmt der Erwerber laut §§ 38 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) automatisch alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse. Es besteht die Pflicht, Vertragspartner über den Übergang zu informieren, denen auch ein Widerspruchsrecht zusteht.

Übergang der Rechtsverhältnisse

Der Übergang umfasst alle bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse, sofern das Unternehmen im Ganzen oder in seinen wesentlichen Teilen übertragen wird. Dies betrifft Verträge wie Liefer-, Darlehens- oder Lizenzverträge, die spezifisch auf das Unternehmen abgeschlossen wurden.

Informations- und Widerspruchsrechte

  • Informationspflicht: Sowohl Veräußerer als auch Erwerber müssen die Vertragsparteien des Veräußerers über den Übergang in Kenntnis setzen. Dies soll schriftlich erfolgen, um eine dreimonatige Überlegungsfrist zu gewähren, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Übergang widersprechen können.
  • Widerspruchsrecht: Wird die Informationspflicht missachtet, können die Vertragsparteien ihr Widerspruchsrecht jederzeit ausüben. Widerspricht eine Partei nicht binnen drei Monaten, gilt der Vertrag als übergegangen.

Haftungsregelungen

  • Nachhaftung des Veräußerers: Auch nach einem unwidersprochenen Übergang haftet der Veräußerer für eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Diese Nachhaftung beschränkt sich auf Verpflichtungen, die innerhalb dieser Zeit fällig werden.
  • Haftung des Erwerbers: Der Erwerber haftet für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten. Eine Haftungsbeschränkung ist möglich, indem er bestimmte Rechtsverhältnisse nicht übernimmt oder durch die Vereinbarung und Publikation eines Haftungsausschlusses.

Praktische Tipps

  • Informationsweitergabe: Eine frühzeitige und formgerechte Informierung der Vertragsparteien über den bevorstehenden Übergang ist essenziell, um rechtlichen Komplikationen vorzubeugen.
  • Dokumentation und Publikation: Der Haftungsausschluss muss rechtzeitig und in verkehrsüblicher Weise bekannt gegeben werden, etwa durch Eintragung im Firmenbuch oder Veröffentlichung in Zeitungen.
  • Bilanzprüfung: Der Erwerber sollte vor der Übernahme die Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens prüfen, um sich über bestehende Verbindlichkeiten zu informieren.

Beratungsangebot der Kanzlei Kobleder

Bei Fragen zum Betriebsübergang oder anderen umgründungsbezogenen Anliegen steht Ihnen die Kanzlei Kobleder gerne zur Verfügung. Wir sind auf Umgründungen spezialisiert und bieten Ihnen umfassende Beratung, um den Übergangsprozess für Ihr Unternehmen so reibungslos und rechtssicher wie möglich zu gestalten.

Fazit

Der Betriebsübergang durch Einzelrechtsnachfolge ist ein komplexer Vorgang, der eine genaue Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfordert. Informationspflichten, Widerspruchsrechte und Haftungsregelungen müssen von allen Beteiligten sorgfältig berücksichtigt werden, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Für weiterführende Unterstützung und Fachberatung ist die Kanzlei Kobleder Ihr kompetenter Partner.