Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz führt zu weiteren Anpassungen zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz. Zwei Änderungen betreffen die Bildung pauschaler Rückstellungen und Wertberichtigungen, die nun in der Steuerbilanz erlaubt sind. Bisher war dies im Ertragsteuerrecht untersagt, während es im Unternehmensrecht durchaus üblich war.
Die Änderungen ermöglichen Steuerpflichtigen die Bildung pauschaler Wertberichtigungen zu Forderungen und pauschaler Rückstellungen in der Steuerbilanz. Die pauschalen Rückstellungen und Wertberichtigungen müssen unternehmensrechtlichen Grundsätzen folgen und gelten sowohl für § 5 Abs 1-EStG-Gewinnermittler als auch für § 4 Abs 1-EStG-Gewinnermittler.
Bisher gab es eine Trennung zwischen steuerlich erlaubten pauschalen Einzelrückstellungen und Einzelwertberichtigungen sowie nicht erlaubten pauschalen Rückstellungen, die ausschließlich auf Erfahrungswerten beruhten. Das neue Gesetz hebt diese Unterscheidung auf und erlaubt pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen, die nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen gebildet werden.
Die Änderungen gelten nur für § 4 Abs 1- und § 5 Abs 1-EStG-Gewinnermittler, während Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht betroffen sind.
Für den § 5 Abs 1-EStG-Ermittler wird die Bildung von pauschalen Wertberichtigungen/Rückstellungen in der Steuerbilanz verpflichtend, wenn diese unternehmensrechtlich gebildet wurden. Für den § 4 Abs 1-EStG-Ermittler sind pauschale Wertberichtigungen/Rückstellungen möglich, aber nicht verpflichtend, sofern die Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 EStG erfüllt sind. Es besteht somit auch für den § 4 Abs 1-EStG-Ermittler eine (formelle) Bindung an Regelungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB).
Die neuen Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Altbestände an pauschalen Wertberichtigungen/Rückstellungen können jedoch erfasst werden, wenn die Forderung oder der Anlass für die Rückstellung in einem vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr entstanden ist. Diese Beträge aus "Altjahren" müssen jedoch nach § 124b Z 372 lit c EStG auf fünf Jahre verteilt werden.