Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit ermöglichen dem Dienstnehmer, Weiterbildungsmaßnahmen flexibel wahrzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).

Bildungskarenz


Für die Dauer einer Bildungskarenz wird das Beschäftigungsverhältnis zur Gänze karenziert. Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, können Dienstnehmer und Dienstgeber Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auf freiwilliger Basis vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (= Rahmenfrist) abgeschlossen werden.

Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei ein Teil zumindest zwei Monate zu betragen hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten.

Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit ist möglich, sofern die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz nicht ausgeschöpft wurde.

Weiterbildungsgeld


Bei einer Vereinbarung im Sinne der vorstehenden Ausführungen kann Weiterbildungsgeld beantragt werden. Der entsprechende Antrag ist vor Beginn der Bildungskarenz bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, beträgt jedoch mindestens € 14,53 täglich (Wert 2018; entspricht der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes).

 

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


* Unmittelbar vor Antritt der Bildungskarenz muss ein ununterbrochenes, sechs Monate dauerndes, arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorliegen (bei befristeten Dienstverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei Monate).
* Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (z. B. Studium) ist nachzuweisen.

Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld ist ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung (auch beim selben Dienstgeber) bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt.


Der Dienstnehmer ist für die Dauer der Bildungskarenz beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden und nach deren Ende wieder anzumelden.

Wird während der Bildungskarenz ein geringfügiges Dienstverhältnis (auch zum selben Dienstgeber) ausgeübt, so hat der Dienstgeber für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung eine An- und Abmeldung zu erstatten.

Bildungsteilzeit


Im Unterschied zur Möglichkeit der Bildungskarenz wird das Beschäftigungsverhältnis nicht gänzlich karenziert. Vielmehr reduziert der Dienstnehmer seine Arbeitszeit und widmet sich einer entsprechenden Ausbildung. Dienstnehmer und Dienstgeber können Bildungsteilzeit auf freiwilliger Basis vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe bestehen Sonderregelungen). Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit


* um mindestens ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte herabgesetzt wird und
* für die Dauer der Bildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet.

Bildungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich festzulegen.

Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (= Rahmenfrist) abgeschlossen werden.

Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil zumindest vier Monate zu dauern hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten. 

Ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz ist möglich, sofern die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit nicht ausgeschöpft wurde.

Bildungsteilzeitgeld


Wurde Bildungsteilzeit vereinbart, kann ein Antrag auf Bildungsteilzeitgeld beim AMS eingebracht werden (analog zum Weiterbildungsgeld). Das Bildungsteilzeitgeld beträgt € 0,80 täglich (Wert 2018) für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird.

Neben der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:


* Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (z. B. Studium) ist nachzuweisen.
* Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Dienstgeber stattfinden, es sei denn, sie ist nur dort möglich.
* Vor Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gleich hoch gewesen sein (bei befristeten Dienstverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei Monate).
* Das Entgelt muss vor sowie während der Bildungsteilzeit die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2018: € 438,05) übersteigen.

Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld ist ein Zuverdienst aus einer anderen Beschäftigung (nicht jedoch beim selben Dienstgeber) bis zur Geringfügigkeitsgrenze erlaubt.