Brexit - Folgen für Limited Liability Companies

Mit Wegfall der Niederlassungsfreiheit auf Grund des Brexit fällt für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierte Limited Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen weg. Das BMF vertritt den Standpunkt, dass die Brexit-bedingte „Umwandlung“ in eine GesbR bzw. ein Einzelunternehmen ohne weitere Schritte des  Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich zieht; von einem „automatisch eintretenden“, steuerneutralen Rechtsformwechsel ist nicht auszugehen. Allerdings kann nach Ansicht des BMF (solange eine Anerkennung dieser Gesellschaften noch erfolgt, letztmalig somit zum Stichtag 31.12.2020) eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Der  Brexit  kann  auf  im  österreichischen  Firmenbuch als Zweigniederlassungen eingetragene Gesellschaften,  die  im  VK  gegründet  wurden,  unmittelbare Auswirkungen haben.  Dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  Limited  Liability  Companies  ihren Verwaltungssitz nicht  im  Staat  ihres registermäßigen Sitzes, sondern in Österreich haben. Bei solchen Gesellschaften ist die österreichische „Zweigniederlassung“  eigentlich  die  Hauptniederlassung  bzw.  der  tatsächliche  Sitz  der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz). Dass diese Gesellschaften dennoch in Österreich als Gesellschaften des VK anerkannt werden, beruht auf der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit, die nach dem Brexit auf das Vereinigte Königreich aber nicht mehr anwendbar ist.

Mit   dem   Brexit-Begleitgesetz 2019,   wurde   für   solche  Gesellschaften  eine  bis 31.12.2020 bzw.  bis  zum  Inkrafttreten  eines  Austrittsabkommens  gemäß Art.50  Abs.2  EUV  befristete Übergangsregelung dahingehend  geschaffen,  dass  bis  zu  diesem Zeitpunkt  das  Vereinigte  Königreich  weiter  als  Mitgliedstaat  der  Europäischen  Union  gilt  und  damit auch die oben dargestellte Judikatur anzuwenden ist. Mit Ablauf dieser Übergangsfrist  endet – mit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit auf Grund des Brexit – für  im  Vereinigten  Königreich  Großbritannien  und  Nordirland  registrierte Limited  Liability Companies mit inländischem Verwaltungssitz die Anerkennung als ausländische juristische Personen. Damit droht auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter. Verlieren Limited Liability Companies, die ihren Verwaltungssitz nicht im Staat ihres registermäßigen Sitzes, sondern in Österreich haben und bei denen die österreichische „Zweigniederlassung“ den Verwaltungssitz  darstellt, mit  Ablauf  der  Übergangsfrist  für  den  Brexit (also  voraussichtlich  ab 31.12.2020) ihre  Rechtsfähigkeit,  können  damit  auch  steuerliche  Konsequenzen  einhergehen. Nach Ansicht des BMF würde die Brexit-bedingte „Umwandlung“ in eine GesbR bzw.ein Einzelunternehmen ohne weitere Schritte des Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich ziehen; von einem „automatisch eintretenden“, steuerneutralen Rechtsformwechsel ist daher nicht auszugehen.  Allerdings  kann  nach  Ansicht  des  BMF  für  diese  Zwecke – solange  eine  Anerkennung dieser  Gesellschaften  noch  erfolgt  (letztmalig  somit  zum  Stichtag  31.12.2020) – eine Umwandlung nach  Art.  II  UmgrStG vorgenommen  werden,  sofern  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  dafür  erfüllt werden.

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