Corona Krise - 2. Gesetzespaket

COVID-19 Gesetzespaket

 

Kurzarbeit

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden nun auch vom AMS abgegolten. Neu ist auch, dass ArbeitnehmerInnen offene Zeitguthaben und Alturlaub nicht mehr zwingend vor Antritt der Kurzarbeit konsumieren müssen; Regelungen zum Verbrauch dieser Guthaben können per Betriebsvereinbarung getroffen werden. Es wurde außerdem klargestellt, dass Kurzarbeit auch für Lehrlinge sowie Mitglieder des geschäftsführenden Organs (sofern sie ASVG versichert sind) gelten kann. Auch der Ablauf der Antragstellung hat sich geringfügig geändert; so sind ArbeitgeberInnen aufgefordert, die Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarungen (in Betrieben ohne Betriebsrat) direkt an die zuständigen Sozialpartner zu übermitteln, gemeinsam mit der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kurzarbeit. Die unterschriebene Vereinbarung ist dann gemeinsam mit dem neuen Antragsformular zur Corona-Kurzarbeit an das AMS zu schicken.

Betriebe mit Betretungsverbot – Urlaubsverbrauch

Artikel 10 des zweiten COVID-19-Gesetzspakets betrifft Betriebe, die auf Basis des ersten COVID-19-Maßnahmenpakets von Betretungsverboten oder Betriebsbeschränkungen betroffen sind. ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Arbeitgeberin/ihres Arbeitgebers Urlaubsansprüche vergangener Jahre (Alturlaub) sowie offene Zeitguthaben zu verbrauchen. Ausgenommen sind Zeitguthaben, die auf der kollektivvertraglichen Umwandlung von Geldansprüchen beruhen, sowie aktuelle Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr, die nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden müssen. Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen verbraucht werden.

Stundungen von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

Betriebe, die auf Basis des ersten COVID-19-Maßnahmenpakets von Betretungsverboten oder Betriebsbeschränkungen betroffen sind, haben die Möglichkeit, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für die Betragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden. Andere Betriebe können einen Antrag auf Stundung stellen; dabei ist glaubhaft zu machen, dass die Beiträge wegen der COVID-19-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.

Härtefallfonds

Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmen haben zukünftig die Möglichkeit, zur Bewältigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 einen Zuschuss des Bundes zu beantragen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie erlassen, in der die weiteren Einzelheiten (etwa Förderhöhe, persönliche und sachliche Voraussetzungen, Verfahren, Geltungsdauer) geregelt sein werden. Die Wirtschaftskammer Österreich wird die Abwicklung des Förderprogramms übernehmen.

Fristunterbrechung in gerichtlichen Verfahren.

In gerichtlichen Verfahren (Zivilverfahren, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren) werden (an-)laufende gesetzliche und richterliche Fristen bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Zudem wird die Zeit vom 23.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht in die Zeit eingerechnet, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist. Dies betrifft insbesondere Verjährungsfristen.

Reduktion des Gerichtsbetriebs.

Für den Zeitraum der generellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit u.a.) abzuhalten. Dringend erforderliche Anhörungen einer Partei oder mündliche Verhandlungen können auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenz) vorgenommen bzw. durchgeführt werden.

Unterbrechung von Fristen in Abgaben- und Finanzstrafverfahren. Als weitere Erleichterung für Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, hat der Nationalrat nun mit dem zweiten COVID-19-Gesetz eine Unterbrechung des Fristenlaufs für bestimmte – explizit definierte – Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren beschlossen. Von der Maßnahme umfasst sind insbesondere Fristen zur Einbringung von Beschwerden, Einsprüchen, Vorlageanträgen, etc. Zudem wird die für Steuerberater bestehende Quotenregelung für noch nicht abgegebene Steuererklärungen 2018 ausgesetzt, diese sind nun einheitlich bis 31.8.2020 einzureichen. Nicht umfasst sind nach aktueller Gesetzeslage hingegen Fristen zur Einbringung von Stundungsanträgen und Anträgen auf Aufhebung eines Abgabenbescheides gemäß § 299 BAO (binnen eines Jahres ab Zustellung). Ob diesbezüglich noch weitere Sonderregelungen verlautbart werden, bleibt abzuwarten. Nähere Details hinsichtlich der umfassten Fristen finden Sie in unserem Beitrag vom 20. März 2020.

Adaptierter Fristenlauf in Abgaben- und Finanzstrafverfahren.

Die Unterbrechung des Fristenlaufs gilt für jene oben genannten Fristen, die am 16.3.2020 noch offen waren bzw. deren Fristenlauf zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 begonnen hat bzw. beginnt. Die umfassten Fristen werden bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Eine Verlängerung der Fristenunterbrechung soll gegebenenfalls mittels BMF-Verordnung möglich sein. Zu beachten ist jedoch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörden im jeweiligen Verfahren eine Frist von der Unterbrechung ausnehmen können. Dies bedarf einer expliziten Mitteilung an die betroffenen Verfahrensbeteiligten sowie der Festsetzung einer neuen angemessenen Frist. Nähere Informationen zu den Sonderregelungen iZm dem Fristenlauf finden Sie in unserem Beitrag vom 20. März 2020.

Unterbrechung von Fristen in anderen Verwaltungsverfahren.

Mit 22.3.2020 ist auch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes erlassen in Kraft getreten, das mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft tritt. Das Gesetz sieht folgende Regelungen betreffend die Unterbrechung von Fristen im Verwaltungsverfahren vor: In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG und VVG) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen (§ 31 VStG), jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz. Die Behörde kann in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat die Behörde eine neue angemessene Frist festzusetzen. Die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung die Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Diese Regelungen gelten auch für Verfahren der Verwaltungsgerichte, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist, sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.

Verlängerung der Insolvenzantragsfrist.

Gemäß § 69 IO ist ein Schuldner dazu verpflichtet, spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei einer durch eine Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. In § 69 IO wird nun ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen. Damit verlängert sich die Frist zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, wenn diese durch die COVID-19-Pandemie entsteht.

Gebührenbefreiung.

Es wurde eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen vorgesehen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen. Dieser neue § 35 Abs 8 GebG ist mit 1.3.2020 in Kraft getreten und wird mit 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.

Erleichterungen bei der Zustellung.

Solange verfahrensrechtliche Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie unterbrochen sind, gelten für die Zustellung von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Dokumenten bestimmte Erleichterungen. Diese Erleichterungen zielen darauf ab, die persönliche Interaktion zwischen dem Zusteller und dem Empfänger des Dokuments zu reduzieren (Abgehen vom Erfordernis der Gegenzeichnung eines Rückscheins durch den Empfänger).