COVID-19 Investitionsprämie

Wer wird gefördert?

Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen in Betracht. Die Investitionsprämie ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung beantragt werden kann.

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden .Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28. Februar 2024 zu erfolgen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit und Life-Science wird die Investitionsprämie von 7% auf 14% verdoppelt.

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz stellen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen dar und führen auch nicht zu einer Aufwandskürzung.

Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Frage.

Was wird nicht gefördert?

  • klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen durch die Investition wird eine substanzielle Triebhausgasreduktion erzielt,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Finanzanlagen,
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen.

Das Gesamtfördervolumen beträgt max. EUR 1 Mrd.

Steuerfreiheit der Investitionsprämie

Die Förderung erfolgt in Form von steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde ua eine umfassende Steuerbefreiung für die COVID-19 Investitionsprämie normiert und klargestellt, dass diese Prämie – analog zur Behandlung der Forschungsprämie – keine Betriebseinnahmen darstellt und auch keine Kürzung der steuerlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten erfolgt. Zudem wird auch kein Abzugsverbot für Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen schlagend.

Neben der gegenständlichen Investitionsprämie in Form eines Zuschusses können grundsätzlich auch steuerliche Investitionsbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie insbesondere die seit 1.7.2020 mögliche degressive Abschreibung.

 

Hier geht es zum Förderantrag: AWS Fördermanager

Ihre Steuerberatung in Mödling steht Ihnen für Fragen zur Investitionsprämie sowie allgemein zu Fragen zu Investitionen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir sind Ihr Partner zur Bewältigung der COVID-19 Krise.