Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, hat die österreichische Regierung bedeutende Änderungen für gemeinnützige Organisationen eingeführt. Diese Reform bringt zahlreiche Erleichterungen und neue Möglichkeiten, die sowohl die Verwaltung als auch die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke betreffen. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen und ihre praktischen Auswirkungen vorgestellt. Die Kanzlei Kobleder steht Ihnen als kompetenter Berater in allen Fragen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht zur Seite.
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Ausweitung der spendenbegünstigten Zwecke. Künftig können Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen unter anderem:
Diese Erweiterung bietet gemeinnützigen Organisationen mehr Flexibilität und eine breitere Basis für die Spendenakquise. Für kirchliche Zwecke bleibt die Spendenbegünstigung jedoch ausgeschlossen.
Organisationen, die bisher nicht in den Genuss der Spendenbegünstigung kamen, sollten nun prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter die neuen Regelungen fallen. Die Kanzlei Kobleder unterstützt Sie bei der Beantragung und Einhaltung der neuen Vorschriften.
Eine weitere Erleichterung stellt die Verkürzung der Frist dar, in der eine Organisation den begünstigten Zweck ununterbrochen verfolgt haben muss, um spendenbegünstigt zu sein. Diese Frist wurde von drei Jahren auf ein Jahr reduziert. Dies bedeutet, dass neue Organisationen schneller von der Spendenbegünstigung profitieren können.
Für kleine Non-Profit-Organisationen (NPOs) wird die Antragstellung ebenfalls vereinfacht. Anstelle einer jährlichen Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer genügt nun eine einmalige elektronische Antragstellung durch einen Steuerberater. Diese Maßnahme reduziert den administrativen Aufwand erheblich.
Es gibt jedoch auch strengere Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Spendenbegünstigung nicht missbraucht wird. Organisationen, die in den letzten zwei Jahren mit einer Verbandsgeldbuße wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung belegt wurden, sind von der Spendenbegünstigung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden.
Eine bedeutende Neuerung betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen. Die bisherige Obergrenze von 500.000 Euro wurde aufgehoben. Zuwendungen sind nun abzugsfähig, sofern sie 10 % des Gewinns oder des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Überschreitungen dieser Grenze können in den folgenden neun Jahren geltend gemacht werden.
Die Regelungen zur Mittelverwendung in den ersten Jahren nach der Zuwendung wurden ebenfalls gelockert. Bis zu 50 % der zugewendeten Vermögenswerte dürfen nun bereits in den ersten beiden Jahren für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Auch die Verwendung der Erträge wurde flexibler gestaltet, was insbesondere für neue Stiftungen vorteilhaft ist.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung der sogenannten Freiwilligenpauschale. Zahlungen an ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Es gibt zwei Arten von Freiwilligenpauschalen:
Diese Zahlungen sind steuerfrei, wenn sie freiwillig erfolgen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses oder anderer arbeitsrechtlicher Regelungen gezahlt werden. Die Organisationen müssen jedoch Aufzeichnungen über die Auszahlungen führen und bei Überschreitung der Höchstbeträge eine elektronische Meldung an das Finanzamt abgeben.
Neben den genannten Neuerungen wurden auch wichtige Änderungen in der BAO vorgenommen, die die Gemeinnützigkeit betreffen. Dazu gehören unter anderem:
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bringt zahlreiche Erleichterungen und neue Möglichkeiten für gemeinnützige Organisationen. Durch die Erweiterung der spendenbegünstigten Zwecke, die flexiblere Mittelverwendung und die Einführung der Freiwilligenpauschale wird der Handlungsspielraum gemeinnütziger Organisationen erheblich erweitert. Die Kanzlei Kobleder steht Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite, um diese neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Eine gemeinnützige Bildungsorganisation könnte beispielsweise von der neuen Spendenbegünstigung profitieren, indem sie Spenden für Bildungsprojekte steuerlich absetzbar macht. Durch die verkürzte Frist zur Spendenbegünstigung könnten neue Bildungsinitiativen schneller starten und Spenden akquirieren.
Eine Sportorganisation könnte die Freiwilligenpauschale nutzen, um ehrenamtliche Trainer und Betreuer steuerfrei zu entlohnen, was die Attraktivität ehrenamtlicher Tätigkeiten erhöht und die Organisation bei der Gewinnung von Freiwilligen unterstützt.
Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringt umfassende Änderungen und Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen in Österreich. Die Erweiterung der spendenbegünstigten Zwecke, die flexiblere Mittelverwendung und die Einführung der Freiwilligenpauschale bieten neue Chancen für die Finanzierung und den Betrieb gemeinnütziger Aktivitäten. Die Kanzlei Kobleder steht Ihnen als kompetenter Partner zur Seite, um diese Chancen zu nutzen und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Für weitere Informationen und eine individuelle Beratung wenden Sie sich gerne an uns.
Die Kanzlei Kobleder ist Ihr verlässlicher Ansprechpartner in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und unterstützt Sie bei der optimalen Nutzung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten.