Dienstnehmer in Quarantäne Gehaltszahlung?

Quarantäne in Österreich

In Österreich gilt bei Verdachtsfällen und Krankheitsfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und allen damit verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz. Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, hat der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen. Der Dienstgeber zahlt also das Gehalt weiter, auch wenn der Dienstnehmer aufgrund der Quarantäne nicht arbeiten kann. Er hat allerdings gegenüber dem Bund gemäß § 32 Epidemiegesetz einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des COVID-19 Gesetzes zu beachten, das derzeit über entsprechende Verordnungen das Betreten von bestimmten Betriebsstätten und Orten einschränkt oder gänzlich untersagt.

Dienstnehmer haben Anspruch auf Entgelt, wenn sie wegen des Verdachtes auf eine ansteckende Krankheit durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne (Absonderung) gestellt werden und daher nicht arbeiten können.

Das Epidemiegesetz sieht vor, dass der Dienstgeber seinem Arbeiter oder Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, der sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Dieser Betrag ist an den im Betrieb üblichen Terminen zu entrichten. Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit der Arbeitsunterbrechung auf Grund der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz weiter.

Der Bund kann aber dem Dienstgeber den Vergütungsbetrag ersetzen. Auch die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) können erstattet werden. Dafür ist binnen sechs Wochen - vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an - bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein Antrag zu stellen.

 

Quarantäne im Ausland

Für Dienstnehmer, die im Ausland unter Quarantäne gestellt werden und deshalb nicht an ihrem Arbeitsplatz in Österreich erscheinen können, gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht. Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen bleiben aber unverändert anwendbar.

Nach dem Angestelltengesetz bzw. dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) besteht generell ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn man durch andere wichtige, die Person betreffende, Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Umstände sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.