In Österreich wurden bisher keine gesetzlich geregelten Anspruchszinsen für Umsatzsteuerguthaben eingeführt, außer im Rahmen von Vorsteuererstattungsverfahren oder bei Rechtsmittelverfahren durch sogenannte Beschwerdezinsen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch bereits im letzten Jahr den österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aufgefordert, das nationale Recht so auszulegen, dass ein finanzieller Verlust durch verspätete Auszahlung von Vorsteuerguthaben vermieden wird und somit die Neutralität der Mehrwertsteuer im Unternehmensbereich gewahrt bleibt.
Um diese Regelungslücke zu schließen, wurde im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 eine Novellierung der Bundesabgabenordnung vorgenommen. Dadurch wurde ein eigener Paragraph, § 205c BAO, eingeführt, der die Regelungen für "Umsatzsteuerzinsen" enthält. Diese neuen Regelungen sehen vor, dass sowohl überfällige Umsatzsteuergutschriften als auch Nachforderungen mit Zinsen versehen werden.
Gemäß § 205c Absatz 1 Ziffer 1 BAO werden Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einreichung einer Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto oder aufgrund einer Abgabenfestsetzung verzinst. Gutschriften aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung werden ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheids bzw. Erkenntnisses verzinst.
Für Nachforderungen sieht § 205c Absatz 1 Ziffer 2 BAO vor, dass Vorauszahlungen, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung verzinst werden. Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung werden ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheids bzw. Erkenntnisses verzinst. Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge einer Umsatzsteuerjahreserklärung werden hingegen ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheids bzw. Erkenntnisses verzinst.
Darüber hinaus sieht § 205c Absatz 2 BAO vor, dass Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheids oder Umsatzsteuerjahresbescheids und einem nachträglichen Bescheid oder Erkenntnis ergeben, für Gutschriften und Nachforderungen gesondert verzinst werden.
Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 EUR betragen, andernfalls erfolgt keine Festsetzung. Der Zinssatz beträgt 2% pro Jahr über dem aktuellen Basiszinssatz (ab 27.7.2022 erhöht auf 1,88% pro Jahr).
Gerne vertreten wir Sie beim Finanzamt Baden Mödling, wenn Sie Umsatzsteuerjahreszinsen geltend machen wollen.