Bestechung im privatrechtlichen Bereich Einladung von Geschäftspartnern kann teuer werden

Eine Bestechung im privatrechtlichen Bereich ist kein Kavaliersdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss einschreiten. Die Tathandlung kann sowohl in der aktiven Bestechung (Anbieten, Versprechen, Gewähren) als auch in der passiven Bestechung (Verlangen, Annehmen) für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung im geschäftlichen Verkehr besteht. Pflichtwidrig ist etwa die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, verbindlicher Unternehmensrichtlinien oder eine Nichtbeachtung interner Weisungen.Wie ist nun in Zukunft mit Einladungen des Geschäftspartners umzugehen? Können Kunden aus dem Ausland eingeladen werden, um das Unternehmen kennenzulernen? Kann man Geschäftspartner zu VIP-Karten einladen?


Wie ist nun in Zukunft mit Einladungen von Geschäftspartnern umzugehen? Können Kunden aus dem Ausland eingeladen werden, um das Unternehmen kennenzulernen? Kann man Geschäftspartnern zu VIP-Karten einladen? Auch Einladungen mit geschäftlichem Hintergrund sind (geldwerte) Vorteile und können als Bestechung gewertet und sanktioniert werden. Angebot und Annahme jeder Zuwendung sind einem Compliance-Check zu unterwerfen. Der Zweck der Einladung darf keineswegs sein, den Geschäftspartnern für eine unsachliche Entscheidung zu honorieren oder sie dazu zu bringen. Dies gilt vor allem, wenn die Einladung nicht ausschließlich sachlich motiviert ist, wenn also für den Eingeladenen kein sachliches, geschäftliches, sondern ein rein persönliches Interesse an der Einladung besteht. Einladungen zu diversen VIP-Packages sind immer kritisch - selbst dann, wenn sie im Anschluss an eine Informationsveranstaltung angeboten werden.


Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch Vorteile an Geschäftspartner um 50 € künftig darunter fallen können. Selbst die "drei Ks" - Kalender, Kugelschreiber, Klumpert - würden daher zur Strafbarkeit führen, wenn das pflichtwidrige Handeln im geschäftlichen Verkehr in der Intention des Vorteilsgebers beziehungsweise des Vorteilsnehmers liegt.


Die Unternehmensführung sollte daher vorbereitet sein und ihre Compliance-Systeme auf die neuen Risiken dolosen Verhaltens ausrichten und die Unternehmenskultur daran anpassen. Einladungen im geschäftlichen Verkehr sind fortan dem Gebot der Vorsicht zu unterwerfen. Eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit sollte im jeweiligen Einzelfall erfolgen, wobei vor Angebot oder Annahme jeweils nachweislich zu dokumentieren ist, ob ein sachlicher Zusammenhang mit einem dahinterstehenden Geschäftsfall vorliegt. Die lückenlose Dokumentation liegt im Interesse des Unternehmens, um eine saubere Kontrolle im Nachhinein zu ermöglichen.

Rechtskonformes Verhalten zahlt sich aus, denn die Strafsanktion der neuen Bestimmung wurde auf bis zu fünf Jahre angehoben, wenn ein Vorteil 50.000 € übersteigt.

Gerne unterziehen wir Ihr Unternehmen einem Compliance Check. Rufen Sie die Steuerberatungskanzlei Kobleder in Mödling an und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.