Einlagensicherung in Österreich - Sicherheit für Ihre Sparguthaben

Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H ist die Sicherungseinrichtung für alle österreichischen Kreditinstitute.  Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennimmt, muss einer Sicherungseinrichtungen angehören, andernfalls erlischt seine Konzession zur Entgegennahme von Einlagen. Ob und welche Konzession ein Kreditinstitut in Österreich hat, lässt sich auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht (FMA)einsehen. Die Eigentümerstruktur eines Kreditinstituts ist für die Einlagensicherung unerheblich; wesentlich ist das Vorliegen einer österreichischen Konzession.


Rechtlich unselbständige Filialen ausländischer Kreditinstitute, die im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich Einlagen entgegennehmen und daher keine österreichische Bankkonzession haben, unterliegen der Einlagensicherung im Sitzstaat des Kreditinstitutes. Daher sind allfällige Ansprüche grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates geltend zu machen.

WELCHE EINLAGEN SIND VON DER EINLAGENSICHERUNG ERFASST?

Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig.

SIND NUR GUTHABEN ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGER GESICHERT?

Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert.

SIND GUTHABEN AUF EINEM GEMEINSCHAFTSKONTO GESICHERT?

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu EUR 100.000,-- gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- (Mehrfachauszahlung). Das Sparguthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen. Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Sparguthaben von EUR 200.000,-- besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von EUR 100.000,-- beanspruchen. Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss. Die Sicherheit der Einlagen auf einem Gemeinschaftskonto oder -sparbuch hängt also von der Anzahl und der Legitimation der Kontoinhaber sowie von der Regelung zur Aufteilung des Sparguthabens im Sicherungsfall ab.

WAS SIND ZEITLICH BEGRENZT GEDECKTE EINLAGEN?

In bestimmten Fällen können Sie bei der Sicherungseinrichtung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls den Antrag stellen, dass Ihr Guthaben über den generellen Höchstbetrag von EUR 100.000,-- hinaus bis insgesamt EUR 500.000,-- zu erstatten ist.
Dazu müssen Sie der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass Ihre Einlage entweder
- aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder
- gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt und an bestimmte Lebensereignisse von Ihnen anknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod, oder
- auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruht.
In allen Fällen muss der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlage auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden kann, eintreten.

WANN BEKOMMEN SIE IM SICHERUNGSFALL IHR GELD?

Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. Ein Antrag Ihrerseits ist nicht erforderlich. Allerdings ist der Sicherungseinrichtung das Konto bekannt zu geben, auf das ausgezahlt werden soll.


Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage im Sinne des § 12 ESAEG ist (siehe oben "Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen?"), müssen Sie
- innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung einen Antrag auf Erstattung stellen;
- der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.
Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Für die Antragstellung wird im Sicherungsfall auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein.


Ob Ihr Kreditinstitut der Einlagensicherung unterliegt, können Sie hier nachprüfen: Check Einlagensicherung Österreich
 

Ihre Kanzlei in Wien steht Ihnen im Rahmen einer Beratung gerne für alle Fragen rund um die Einlagensicherung zur Verfügung. Wir sind Ihr Partner in allen Finanzierungsfragen. Vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei Ihrem Steuerberater.