Einseitige Anordnung von Urlaub durch den Arbeitgeber

Durch eine Gesetzesänderung darf der Arbeitgeber bis Ende 2020 Mitarbeiter einseitig in Urlaub schicken.

Grundsätzlich muss gemäß § 4 des Urlaubsgesetztes ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden. 

Durch eine neue Regelung im COVID-19-Maßnahmengesetz ist es Arbeitgebern seit 15. März 2020 erlaubt Mitarbeiter unter bestimmten Umständen auch einseitig auf Urlaub zu schicken bzw. den Verbrauch von Zeitguthaben zu verlangen.

Der Arbeitgeber darf nun, abweichend vom Urlaubsgesetz, das ja eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht, auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen, jedoch nur wenn er von einem Betretungsverbot iSd COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen ist. Diese Anordnung muss dazu führen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit nur beschränkt oder gar nicht verrichten können. Die Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, diesem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Bei Umsatzrückgängen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht auf das Betretungsverbot bzw die Betretungsbeschränkung des Betriebes zurückgehen, kann der Arbeitgeber keinen einseitigen Urlaubsverbrauch anordnen.Save all

Folgende Regeln gelten für den Urlaubsverbrauch:

• Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.

• Insgesamt müssen jedoch nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

• Von der Verbrauchspflicht ausgenommen sind solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen

Ist der Urlaub verbraucht, kann ein Vorgriff auf den Urlaub künftiger Urlaubsjahre schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Vorgriff auf Urlaubsansprüche des nächsten Jahres kann jedoch nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Für den Fall, dass es zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, kann vereinbart werden, dass das zu viel bezahlte Urlaubsentgelt zurückgefordert werden kann.

Die Bestimmungen gelten rückwirkend mit 15. März 2020 und treten mit 31.12.2020 außer Kraft.

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