Vorangestellt sei der Hinweis auf die Fördermöglichkeiten, die für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, aber auch für die Anschaffung von Ladeinfrastruktur geschaffen wurden. Zusammenfassend sind diese auf der Seite der Kommunalkredit beschrieben.
Flankierend wurden aber auch im Steuerrecht einige Erleichterungen vorgesehen. Im Folgenden werden Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-PKW/E-Kombi und Elektrofahrräder) überblicksmäßig dargestellt.
Wird ein dem Einzelunternehmen zurechenbares E-KFZ aufgrund der Jahreskilometerleistung zu über 50 % betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen oder Ausgaben des zum Betriebsvermögen gehörenden E-KFZ abzugsfähig.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei E-PKW/Kombi die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Auch beim E-PKW/Kombi ist die Luxustangente zu beachten: angemessen sind tatsächliche Kosten bis zu 40.000 EUR (inkl. Umsatzsteuer sowie Kosten für Sonderausstattungen).
Für Investitionen ab 1.7.2020 kann bei E-KFZ alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Die steuerfreie Covid-19 Investitionsprämie reduziert die steuerlichen Anschaffungskosten und in der Folge die Abschreibungsbasis nicht (§ 124b Z 365 EStG). Ebenso hat der neue Investitonsfreibetrag keine Auswirkungen auf die Abschreibung. Umweltförderungen hingegen sind zwar in Regel steuerfrei, kürzen in der Regel allerdings die Anschaffungskosten (§ 3 Abs 1 Z 6 iVm § 6 Z 10 EStG).
Anders als bei PKW mit Verbrennungsmotor ist bei der Anschaffung eines E-PKW/Kombi ein Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein.
Auch für den Vorsteuerabzug ist die Luxusgrenze zu beachten: Liegen die Anschaffungskosten über 40.000 EUR und unter 80.000 EUR, kann zwar der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, allerdings erfolgt in diesen Fällen eine Korrektur über die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung.
Beispiel: Die Anschaffungskosten eines E-PKW betragen 60.000 EUR (brutto), d.h. die USt beträgt 10.000 EUR. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von 40.000 EUR (brutto), d.h. i.H.v. 6.667 EUR zu. Die Differenz i.H.v. 3.333 EUR ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.
Demnach ist bei Überschreiten der Anschaffungskosten von 40.000 EUR der Vorsteuerabzug bei E-PKW/Kombi mit 6.667 EUR gedeckelt. Zuschüsse und Förderungen reduzieren nach Auffassung des BMF die Anschaffungskosten für diese Betrachtung nicht.
Eine wesentliche Begünstigung besteht bei der Sachbezugsbewertung. Bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen E-KFZ durch den Dienstnehmer ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind, abgegolten.
Des Weiteren kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein arbeitnehmereigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, und es liegt kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort gibt. Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes E-KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt allerdings nicht, wenn ein arbeitgebereigenes Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
Stellt ein Unternehmen einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von über 25 % (= wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer) ein Elektroauto auch zur privaten Verwendung zur Verfügung, beträgt die Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert Null und muss auch keine umsatzsteuerliche Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden.
Reine Elektrofahrzeuge sind sowohl von der NOVA als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor, sogenannte Plug-In-Hybride, sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.