elektronischer Rechtsverkehr für Unternehmer

Elektronischer Rechtsverkehr für Unternehmer

Seit 1.1.2020 darf jedermann am elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden teilnehmen gemäß dem elektronischen E-Government-Gesetz (E-GovG). Gleichzeitig wurde eine Verpflichtung für Unternehmer zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung (E-Zustellung) eingeführt.

Die Verpflichtung zur Teilnahme gilt für alle Unternehmen. Betroffen sind daher „Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristischen Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und sowie Unternehmen, die ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.“

Ausgenommen sind Unternehmen, die

  • die jährliche Umsatzgrenze von EUR 35.000,00 zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht erreichen (Kleinunternehmer) oder
  • nicht über die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung bzw. keinen Internet-Anschluss verfügen.

Elektronische Zustellungen nach diesen Bestimmungen dürfen ausnahmslos von Behörden und Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden. Die Registrierung, Änderung von Daten, Eintragung von Abwesenheiten sowie Abholung der elektronisch zugestellten Post erfolgt für juristische Personen über das USP-Portal und für natürliche Personen entweder über die Homepage www.oesterreich.gv.at oder die App „Digitales Amt“. Steht ein neues Schriftstück zur Abholung bereit, wird dies dem Teilnehmer per E-Mail mitgeteilt.

Sanktionen für Unternehmen die nicht an der elektronischen Zustellung teilnehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, sind aktuell nicht vorgesehen. Sollte keine elektronische Zustellmöglichkeit vorhanden sein, werden die Behörden Zustellungen – wie bisher – per Post vornehmen.

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