Empfängerbenennung nach § 162 BAO

Wenn die Abgabenbehörde den Steuerpflichtigen auffordert, die genaue Bezeichnung der Gläubiger oder Empfänger abgesetzter Beträge anzugeben, ist dieser verpflichtet, dieser Aufforderung gemäß § 162 Abs. 1 BAO Folge zu leisten. Falls der Steuerpflichtige die Angaben verweigert, werden die beantragten Ausgaben gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anerkannt, auch wenn die Zahlung und deren betriebliche Veranlassung unbestritten sind.

Um § 162 Abs. 2 BAO anwenden zu können, ist es nicht ausreichend, dass der Empfänger der Leistungen in ein Sozialbetrugsmodell verwickelt war. Es müssen auch Feststellungen zu den Hintermännern oder Zumeldern getroffen werden und es muss geklärt werden, ob es branchenüblich ist, Informationen über die Empfänger einzuholen. Die Empfängerbenennung kann daher eine entscheidende Rolle spielen, um die Absetzbarkeit von Betriebsausgaben zu gewährleisten.

Betriebsausgaben können gemäß § 162 BAO abgelehnt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können. Dieser Grundsatz dient dazu, unversteuerte Einnahmen zu vermeiden, indem das, was bei einem Abgabepflichtigen abzusetzen ist, beim anderen versteuert wird.

 

Um den Steuerpflichtigen nicht zu überfordern, dürfen ihm keine Aufträge zur Angabe der Empfänger erteilt werden, die offensichtlich unerfüllbar sind. Eine solche Unmöglichkeit besteht, wenn der Steuerpflichtige unverschuldet nicht in der Lage ist, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen. Ein Beispiel dafür ist eine Situation, in der der Steuerpflichtige Opfer eines Betrugs geworden ist und keine Informationen über den Empfänger der Zahlung erhält (VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107).