Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine wesentliche Änderung der amtlichen Kilometergelder in Kraft: Es erfolgt eine Harmonisierung und eine deutliche Erhöhung auf einheitlich 50 Cent pro Kilometer, unabhängig davon, ob ein Pkw, Motorrad oder Fahrrad genutzt wird. Diese Anpassung ist ein Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Teuerung und soll den Umstieg auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel attraktiver gestalten. In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Informationen über die neuen Sätze und die praktischen Auswirkungen auf Ihre Steuerplanung.
Das amtliche Kilometergeld dient der pauschalen Abgeltung von Kosten, die bei der betrieblichen Nutzung eines im Privatvermögen befindlichen Fahrzeugs entstehen. Dazu zählen nicht nur Treibstoffkosten, sondern auch Wartungsaufwendungen, Mautgebühren und Parkkosten. Das Kilometergeld ermöglicht eine einfache und unbürokratische Abrechnung dieser Kosten, indem sie mit einem festen Betrag pro gefahrenem Kilometer pauschal vergütet werden.
Es ist zu beachten, dass Kilometergeld nur dann ansetzbar ist, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist eine separate Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten erforderlich. Der Nachweis der gefahrenen Kilometer erfolgt üblicherweise durch ein genau geführtes Fahrtenbuch oder durch detaillierte Reisekostenabrechnungen beziehungsweise Reiseberichte.
Ab dem 1. Januar 2025 wird das amtliche Kilometergeld auf einheitlich 50 Cent pro Kilometer angehoben – und das unabhängig davon, welches Fahrzeug verwendet wird. Dies bedeutet insbesondere für Fahrten mit Motorrädern und Fahrrädern eine erhebliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Sätzen. Bislang betrug das Kilometergeld für Pkw und Kombis 42 Cent, für Motorräder 24 Cent und für Fahrräder 38 Cent pro Kilometer.
Die einheitliche Erhöhung führt nicht nur zu einer Vereinfachung der Regelungen, sondern soll auch Anreize für den Einsatz umweltfreundlicher Alternativen wie Fahrräder und E-Bikes schaffen. Vor allem im urbanen Raum können Fahrräder und E-Bikes eine attraktive Alternative zum Auto sein – sowohl für die betriebliche Nutzung als auch für Pendler.
Die Anpassung betrifft auch die Vergütung für Mitfahrende: Diese steigt von bisher 5 Cent auf 15 Cent pro Kilometer. Dadurch soll die Bildung von Fahrgemeinschaften gefördert werden. Das ist besonders für Unternehmen von Interesse, deren Mitarbeiter oft gemeinsam zu Kunden oder zu Baustellen fahren. Ein verstärktes Nutzen von Fahrgemeinschaften kann die Betriebskosten senken und gleichzeitig zur Reduktion des CO2-Ausstoßes beitragen.
| Fahrzeugtyp | Kilometergeld bis 31.12.2024 | Kilometergeld ab 1.1.2025 |
|---|---|---|
| Pkw und Kombi | 0,42 € | 0,50 € |
| Motorrad | 0,24 € | 0,50 € |
| Fahrrad und E-Bike | 0,38 € | 0,50 € |
| Mitfahrende | 0,05 € | 0,15 € |
Neben der Anpassung der Kilometergeldsätze wird auch die Obergrenze für die betrieblich gefahrenen Kilometer bei Fahrrädern angehoben. Bisher konnten maximal 1.500 Kilometer pro Jahr für Fahrräder steuerlich geltend gemacht werden, ab 2025 wird diese Obergrenze auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht. Dies ist ein weiterer Schritt, um den Einsatz von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln zu fördern.
Für Kraftfahrzeuge hingegen bleibt die bestehende Regelung bestehen: Hier können maximal 30.000 Kilometer pro Veranlagungsjahr steuerlich geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob mehrere Kraftfahrzeuge nacheinander oder nebeneinander genutzt werden.
Das Tagesgeld für Inlandsreisen darf ab dem 1. Januar 2025 bis zu 30 € (vorher: 26,40 €) pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1–6 EStG sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor. In diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Tagesgelder, die über den Betrag von 30 € hinausgehen, sind steuerpflichtig, selbst wenn ein höherer arbeitsrechtlicher Anspruch besteht.
Für den Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück können ab dem 1. Januar 2025 pauschal 17 € (vorher: 15 €) abgabenfrei verrechnet werden. Weist der Dienstnehmer tatsächlich aufgewendete höhere Kosten für die Nächtigung nach, können diese anstelle des Pauschalbetrages abgabenfrei ausbezahlt werden.
Die Erhöhung und Vereinheitlichung des Kilometergeldes bringt für viele Selbstständige und Unternehmen finanzielle Entlastungen und mehr Flexibilität bei der Wahl des Verkehrsmittels. Besonders für Personen, die vermehrt auf das Fahrrad umsteigen oder Fahrgemeinschaften bilden, ergeben sich interessante neue Sparpotenziale.
Praktischer Tipp: Unternehmen sollten ihre Reisekostenrichtlinien überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Kilometergeldsätze anpassen. Ebenso könnte es sinnvoll sein, den Einsatz von Fahrrädern für Kurzstrecken zu fördern, insbesondere in städtischen Gebieten. Diese Maßnahme spart nicht nur Kosten, sondern ist auch ein Beitrag zum Umweltschutz.
Die Änderung des amtlichen Kilometergeldes ab 2025 stellt eine wichtige Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Klimaziele dar. Die Vereinheitlichung auf 50 Cent pro Kilometer für Pkw, Motorräder und Fahrräder bietet neue Anreize für die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel. Unternehmen und Selbstständige sollten diese Gelegenheit nutzen, um ihre Mobilitätskonzepte zu überdenken und auf nachhaltigere Optionen umzustellen.
Mögliche Fragen? Falls Sie Fragen zu den neuen Regelungen haben oder Unterstützung bei der steuerlichen Abrechnung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Experten beraten Sie umfassend zu den Auswirkungen der Kilometergeldänderungen auf Ihre individuelle Situation. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.