Eventmarketing als abzugsfähigen Werbeaufwand

Ein im Bereich des Vertriebs von Telekommunikationslösungen tätiger Einzelunternehmer lud Kunden und Dienstnehmer zur Teilnahme an einer Rennveranstaltung für Hobbyfahrer mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten ein. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und den Teilnehmern die Möglichkeit eingeräumt, auf den Fahrzeugen, der Bekleidung und den Rückwänden der Box Werbebotschaften bzw. das Logo ihres Unternehmens anzubringen.

 

Bei der Veranstaltung kam zusätzlich ein vom Einzelunternehmer zur Verfügung gestelltes Rennstandinformationssystem zum Einsatz, bei dem die Teilnehmer und die Zuschauer telefonisch die aktuelle Rennposition der Teams bzw. Fahrer mit Hilfe eines Spracherkennungssystems abfragen konnten. Am Veranstaltungs-gelände wurden zusätzlich Flyer mit dem Logo des Einzelunternehmers und den Einwahlnummern verteilt und zusätzlich auch ein SMS-Nachrichtensystem eingesetzt, mit dem die Teilnehmer und Zuschauer laufend Informationen über die Veranstaltung erhalten konnten.

 

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden vom Finanzamt und später vom Bundesfinanzgericht die Aufwendungen für die Einladung der Kunden nicht anerkannt. Begründet wurde dies mit der repräsentativen Mitveranlassung der Veranstaltung und der Nähe zur außerbetrieblichen Sphäre.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen abzugsfähigen Werbeaufwand für die Teilnahme an einem Rennen im Rahmen von Eventmarketing. Der VwGH stellt fest, dass das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen nicht zur Anwendung kommt, wenn ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt und die Aufwendungen Werbezwecken dienen. Im konkreten Fall ist die Teilnahme an dem Rennen als wirksame Methode im Rahmen eines Marketingkonzepts anzusehen, um eine relevante Zielgruppe zu erreichen. Die im Rahmen des Rennens eingesetzte Präsentation des Renninformationssystems ist als Werbeaufwand anzusehen und damit abzugsfähig. Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung ebenso nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass nur ein kleiner Teil der Kunden des Einzelunternehmers am Rennen teilnehmen konnten (etwa 20 teilnehmende Kunden bei durchschnittlich 200 Kunden pro Jahr) ändert nichts am Werbecharakter der Aufwendungen und an deren betrieblichen Veranlassung.

 

Tipp:

 


Das Erkenntnis des VwGH stellt eine weitere Liberalisierung im Bereich der Absetzbarkeit von Werbeaufwendungen dar. Voraussetzung ist jedoch, dass den Aufwendungen ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt und es darüber hinaus auch zu einer Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens kommt.