Familienbonus Plus ab 2019

Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

Sie können den Familienbonus Plus entweder über die Lohnverrechnung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder in Ihrer Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Im ersten Fall spüren Sie ab dem Jahr 2019 eine monatliche Entlastung. Bitte füllen Sie dazu ab Dezember 2018 das Formular E 30 aus und geben dieses beim Steuerberater in Wien ab. Das aktuelle Formular können Sie hier downloaden: Formular für Familienbonus 

Neben dem Formular muss auch eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegt werden. Über FinanzOnline können Sie unter „Anträge Bescheinigungen" die Familienbeihilfe-Bestätigung anfordern und erhalten diese in die Databox zugestellt. Darüber hinaus können Sie sich an ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt wenden.

Im zweiten Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1 und Beilage L 1k beantragen. Sie erhalten dann den Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019.

Zwischen (Ehe)Partnern kann der Familienbonus Plus auch aufgeteilt werden. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Als Elternteil können Sie entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro pro Jahr für Ihr Kind beantragen (wenn der andere Elternteil keinen Familienbonus Plus beantragt) oder Sie und Ihr (Ehe)Partner machen jeweils den halben Betrag von 750 Euro geltend.
      Dies gilt auch bei reduziertem Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro pro Jahr bei einem Kind über 18 Jahren. Entweder ein Elternteil beantragt den vollen Familienbonus Plus oder es erfolgt eine Aufteilung zu jeweils 250 Euro.
     
Wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind

Auch bei getrennt lebenden Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Als Elternteil können Sie entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1.500 Euro bzw. 500 Euro für Ihr Kind beantragen (wenn der andere Elternteil keinen Familienbonus Plus beantragt) oder der Betrag wird zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil zu gleichen Teilen aufgeteilt, also jeweils 750 Euro bzw. 250 Euro. Einigen sich die Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher 750 Euro bzw. 250 Euro. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber neben dem Formular E30 vom unterhaltzahlenden Elternteil noch eine Bestätigung über den zu leistenden Unterhalt beizulegen (Zahlungsbestätigungen, Bescheid über Unterhaltsverpflichtungen etc)

Nur wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten aufkommt (mindestens aber 1.000 Euro pro Kind), gilt für Kinder bis 10 Jahre folgende Regelung: Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, kann einen Familienbonus Plus in Höhe von 1.350 Euro beantragen; der andere getrennt lebende Partner erhält in diesem Fall nur 150 Euro. Diese Regelung ist bis 2021 befristet und kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Zahlt der getrennt lebende unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in der Höhe von 1.500 Euro beantragen oder falls sie oder er einen neuen (Ehe)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können.

Der Kindermehrbetrag für geringverdienende bzw. nicht steuerzahlende Eltern

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der Eltern. Bei geringverdienenden Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett. Geringverdienenden Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern oder geringverdienenden Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern, für die vor Abzug von Absetzbeträgen keine oder eine geringe Steuer von max. 250 Euro pro Kind berechnet wird, steht zukünftig im Rahmen der Veranlagung ein so genannter Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr zu.

Haben Sie noch Fragen dazu. Ihre Kanzlei in Wien ist für Sie da.