Ab dem 1. Januar 2025 treten in Österreich zahlreiche steuerliche Neuerungen für Kleinunternehmer in Kraft. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 werden unter anderem die Umsatzgrenzen angepasst, neue Toleranzregelungen eingeführt und die Vorschriften zur Rechnungsstellung erleichtert. Besonders für Fiskalvertreter in Österreich, die Unternehmer aus anderen EU-Ländern betreuen, sind diese Änderungen von großer Relevanz. In diesem Artikel beleuchten wir die Neuerungen im Detail, zeigen praktische Auswirkungen auf und geben hilfreiche Tipps zur Umsetzung.
Bis Ende 2024 lag die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern bei netto 35.000 €. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Grenze auf brutto 55.000 € angehoben. Während die bisherige Regelung den Nettoumsatz als Grundlage nahm, wird die neue Grenze als Bruttobetrag definiert. Das bedeutet, dass der gesamte Rechnungsbetrag ohne Abzug der Umsatzsteuer betrachtet wird.
Die Anhebung der Umsatzgrenze erweitert den Kreis der steuerbefreiten Unternehmer erheblich. Mehr Unternehmer können somit von einer vereinfachten Steuererklärung profitieren und ihren administrativen Aufwand reduzieren. Insbesondere für Start-ups und kleine Dienstleistungsunternehmen stellt dies eine deutliche Entlastung dar.
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft den Beobachtungszeitraum für die Umsatzgrenze. Bis 2024 wurde die Steuerbefreiung auf Basis des Veranlagungszeitraums gewährt. Ab 2025 gilt:
Die Umsatzgrenze darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten werden.
Im laufenden Kalenderjahr darf die Grenze ebenfalls nicht überschritten werden, es sei denn, es greift die neue Toleranzregelung.
Diese doppelte Prüfung sorgt für mehr Planungssicherheit und eine klare Abgrenzung der Steuerpflicht.
Eine der zentralen Neuerungen ab 2025 ist die Einführung einer Toleranzregelung. Wird die Umsatzgrenze von 55.000 € um bis zu 10 % (maximal 60.500 €) überschritten, bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen.
Übersteigt der Umsatz die Toleranzgrenze, wird die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt der Überschreitung wirksam. Wichtig: Eine rückwirkende Besteuerung von bereits steuerfreien Umsätzen erfolgt nicht. Diese Regelung vereinfacht die Abwicklung und verhindert unnötige Rückforderungen.
Die Rechnungsstellung für Kleinunternehmer wird ab 2025 ebenfalls deutlich vereinfacht. Folgende Punkte sind hervorzuheben:
Kleinbetragsrechnungen bis 400 € unterliegen bereits seit Jahren vereinfachten Vorschriften. Ab 2025 gelten diese Erleichterungen jedoch auch für Rechnungen über 400 €, sofern sie von Kleinunternehmern ausgestellt werden.
Die folgenden sechs Angaben sind auch in vereinfachten Rechnungen verpflichtend:
Ausstellungsdatum
Name und Anschrift des Unternehmers
Beschreibung der Leistung (Art und Umfang)
Zeitpunkt der Leistungserbringung
Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
Steuersatz
Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Steuerbefreiung ist weiterhin notwendig. Beispiele für Formulierungen:
„Gem § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
„Kein Umsatzsteuerausweis, da Kleinunternehmer gem § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.“
Eine besondere Neuerung betrifft Unternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese können ab 2025 ebenfalls von der Kleinunternehmerregelung in Österreich profitieren. Die Voraussetzungen sind:
Der Umsatz in Österreich überschreitet nicht 55.000 €.
Der EU-weite Umsatz (ohne Drittländer) überschreitet nicht 100.000 €.
Ein entsprechender Antrag wird über das EDV-Portal des Heimatlandes gestellt.
Nach Genehmigung des Antrags wird eine spezielle UID-Nummer mit dem Suffix „-EX“ (z. B. ATU12345678-EX) vergeben. Diese Regelung ermöglicht es Fiskalvertretern, ihre Mandanten effizienter zu betreuen.
Auch österreichische Unternehmer können von den Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Länder profitieren. Voraussetzung ist, dass:
der unionsweite Jahresumsatz 100.000 € nicht überschreitet, und
die nationale Umsatzgrenze des jeweiligen EU-Landes eingehalten wird.
Über ein beim BMF eingerichtetes Portal können entsprechende Anträge gestellt und vierteljährliche Umsatzmeldungen abgegeben werden.
Erhöhung der Umsatzgrenze: Von netto 35.000 € auf brutto 55.000 €.
Neue Beobachtungszeiträume: Vorangegangenes und laufendes Kalenderjahr.
Einführung einer Toleranzregelung: Bis zu 10 % Überschreitung erlaubt.
Erleichterte Rechnungsstellung: Für alle Kleinunternehmer, unabhängig von der Rechnungshöhe.
EU-Ausweitung: Unternehmer aus anderen EU-Staaten können die Steuerbefreiung in Österreich beantragen.
Digitale Tools nutzen: Verwenden Sie das BMF-Portal für Anträge und Meldungen.
Rechnungsstellung überprüfen: Stellen Sie sicher, dass alle verpflichtenden Angaben korrekt sind.
Grenzüberschreitende Umsätze im Blick behalten: Kontrollieren Sie regelmäßig die Einhaltung der EU-weit geltenden Umsatzgrenzen.