Fixkostenzuschuss 800.000

Seit 23.11.2020 kann der Fixkostenzuschuss II beantragt werden. Er dient der Deckung von Fixkosten und wird bis zu einem Höchstbetrag von € 800.000,00 gewährt. Die Definition des Fixkostenzuschusses wurde nunmehr breiter gefasst und der Betrachtungszeitraum wurde bis Juni 2021 verlängert.

 

Begünstigte Unternehmen und Voraussetzungen

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu steuerpflichtigen Österreich führt
  • Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch in den letzten drei veranlagten Jahren, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000,- pro Veranlagungsjahr geführt hat
  • Kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und in diesem Staat überwiegend Passiveinkünfte erzielt wurden
  • Keine vorsätzliche rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
  • Umsatzausfall von mindestens 30%
  • Kein anhängiges Insolvenzverfahren und keine Erfüllung der im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (ausgenommen Klein- oder Kleinstunternehmen)
  • Einnahmen- und ausgabenseitige Schadensminderungspflicht

Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.

Neu gegründete Unternehmen sind ausgeschlossen, wenn vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt wurden.

 

Zeiträume

Anträge können für maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen entweder alle zeitlich zusammenhängen oder es werden zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gewählt. Die einzelnen Betrachtungszeiträume sind:

1) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020

2) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020

3) Betrachtungszeitraum 3: November 2020

4) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020

5) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021

6) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021

7) Betrachtungszeitraum 7: März 2021

8) Betrachtungszeitraum 8: April 2021

9) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021

10) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

 

 

Förderbare Fixkosten sind:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen..
  • Leasingraten in voller Höhe.
  • Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden.
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der Covid-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens EUR 666,66, höchstens EUR 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln
  • Personalaufwendungen zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden. Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis EUR 1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzuschüsses.
  • Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16.3.2020 verrechnet wurden.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

 

Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der Höhe des Fixkostenzuschusses

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw. bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang (z.B. bei einem Umsatzausfall von 60 % werden 60 % der Fixkosten ersetzt) ist aber mit € 800.000,00 begrenzt.

Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der Covid-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.

 

Pauschalierter Fixkostenzuschuss bei Kleinunternehmen

Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber EUR 36.000 als Zuschuss ansetzen.

 

Antragstellung über FinanzOnline

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Tranchen:

  • Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Zuschusses und ist von 23. November 2020 bis 30. Juni 2021 zu beantragen. Der Umsatzausfall und die Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen.
  • Die zweite Tranche kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Zuschuss zur Auszahlung. Zugleich sind notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Fixkosten und Umsatzausfällen; die Betrachtungszeiträume können noch geändert werden)

 

Ihr Steuerberater in Mödling berät Sie gerne bei allen Fragen rund um den Fixkostenzuschuss 800.000 wie insbesondere:

- Bei der Auswahl des richtigen Antragzeitpunktes,

- Bei der er Berechnung des jeweiligen Umsatzausfalles,

- Bei der Ermittlung der Fixkosten.

Sie erhalten von uns auch die notwendigen Bestätigungen für die Antragstellung.