Freiwillige Abfertigungen sind steuerlich nicht abzugsfähig

Nach einem Erkenntnis des BFG sind freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen steuerlich nicht abzugsfähig

Seit 2014 ist  die Abzugsfähigkeit von

  • Entgelten für Arbeitnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen, die EUR 500.000 übersteigen und
  • freiwilligen Abfertigungen nach § 67 Abs 6 EStG

beschränkt.

Beabsichtigt war einerseits eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von hohen Managergehältern und „Golden Handshakes für Besserverdiener.

Nach Meinung des BMF, die der BFG jetzt im Erkenntnis vom 8. April 2020 (RV/7100845/2020) bestätigt hat, trifft das Abzugsverbot aber nicht nur Golden Handshakes und nicht nur Hochverdiener, sondern gilt auch für freiwillige Abfertigungen nach § 67 Abs 6 EStG, soweit diese Bezüge beim Empfänger nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind.

Da freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu jedoch nie mit dem begünstigten Steuersatz von 6% besteuert werden können, unterliegt jede freiwillige Abfertigung an Arbeitnehmer im System Abfertigung Neu zur Gänze dem Abzugsverbot.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim VwGH eingebracht.

Den Volltext des Erkenntnisses können Sie hier downloaden: BFG 8. April 2020 RV/7100845/2020 

Falls Sie vorhaben, freiwillige Abfertigungen auszuzahlen, kontaktieren Sie Ihren Berater in Mödling.