Geschäftsführer im internationalen Einsatz

Nutzen Sie die 183-Tage-Regel 

Wenn Sie sich für einen internationalen Einsatz entscheiden und Geschäftsführungs- und Vorstandsaufgaben in einem ausländischen Hochsteuerland übernehmen, können Sie durch Ausnutzung der sogenannten „183-Tage-Regel" die unerwünschte Steuerpflicht im ausländischen Tätigkeitsstaat vermeiden.

 Durch diese Regel, die grundsätzlich in jedem Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist, kann die (im Vergleich günstigere) Besteuerung in Österreich aufrecht erhalten werden. Dazu müssen Sie in Österreich ansässig bleiben (was im Regelfall unproblematisch ist, weil Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegen wird) und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielen. Sie dürfen keinen eigenen Geschäftsführungs- bzw Vorstandsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft abschließen, sondern nur im Rahmen einer Personalgestellung entsendet werden. Wenn die Geschäftsführungs- und Vorstandstätigkeit in dem ausländischem Hochsteuerland so geplant wird, dass Sie sich weniger als 183 Tage pro Steuerjahr bzw in einem Zeitraum von zwölf Monaten im anderen Vertragsstaat aufhalten, so kann die höhere Besteuerung im Ausland vermieden werden.

Auch bei dauerhaften Einsätzen kann so zumindest im ersten und letzten Jahr der Tätigkeit die Steuerpflicht im ausländischen Hochsteuerland entfallen.

 

Wie haben Sie sich als international tätiger Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat aus steuerlicher Sicht zu verhalten?

Bei der Übernahme von Geschäftsführungs- und Vorstandsfunktionen in Niedrigsteuerländern ist es hingegen sinnvoll, die Steuerpflicht ab dem ersten Tag der Tätigkeit in dem Niedrigsteuerland entstehen zu lassen. Dazu sollte am besten ein zusätzlicher entgeltlicher Geschäftsführungs- oder Vorstandsvertrag mit dem Unternehmen im Niedrigsteuerland abgeschlossen und der bestehende Dienstvertrag in Österreich reduziert oder ruhend gestellt werden. Die 183-Tage-Regel ist dann nicht anwendbar und die Besteuerung tritt ab dem ersten Tag der Tätigkeit im Niedrigsteuerland ein. Das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen muss aber die Freistellungsmethode vorsehen. Sieht das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode vor, so müssen Sie auch Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in das Niedrigsteuerland verlegen.


Planen Sie einen Salary-Splitting-Effekt

Sie können auch das in Österreich durch den Progressionseffekt hoch besteuerte Einkommen von Geschäftsführungs- und Vorstandsbezügen auf mehrere Länder verteilen und dadurch im jeweiligen Land mit einem niedrigeren Einkommen (prozentual) einer geringeren Steuerbelastung unterliegen. Das können Sie insbesondere durch Abschluss von zusätzlichen vergüteten Geschäftsführungs- oder Vorstandsverträgen im Ausland erreichen. Voraussetzung für die Erzielung dieses Salary-Splitting-Effekts ist, dass das zur Anwendung kommende Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung die Freistellungsmethode vorsieht. Wenn Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt werden, muss aber darauf geachtet werden, dass auch tatsächlich eine Tätigkeit vor Ort in den jeweiligen Ländern durchgeführt wird. Einfacher ist die Erzielung des Salary-Splitting- Effekts durch eine Kombination aus in- und ausländischen Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsbezügen, zB innerhalb eines Konzerns. Aufsichtsratsbezüge unterliegen im ausländischen Quellenstaat zumeist einem niedrigen Quellensteuersatz. Eine Tätigkeit vor Ort muss nicht nachgewiesen werden. Sofern das Doppelbesteuerungsabkommen als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellungsmethode vorsieht, müssen die Aufsichtsratsbezüge von ausländischen Kapital-gesellschaften aus der österreichischen Besteuerung ausgeschieden werden. Zu berücksichtigen ist nur, dass bei der Aufteilung der Entgelte das jeweilige Anforderungsprofil der Aufsichtsratsfunktion berücksichtigt wird und nicht rein nach steuerplanerischen Gesichtspunkten die Entgeltszuweisung an eine ausländische Aufsichtsratsfunktion erfolgt.


Wechseln Sie die Steuerpflicht oder die Ansässigkeit unterjährig

Sollten Sie als international tätiger Geschäftsführer oder Vorstand in Österreich Einkünfte erzielen und von beschränkter Steuerpflicht (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) auf unbeschränkte Steuerpflicht (entweder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) wechseln oder umgekehrt, so können Sie vom Umstand profitieren, dass bei einem unterjährigen Wechsel das Kalenderjahr in zwei Veranlagungsverfahren aufgeteilt wird. Bei einem unterjährigen Wechsel der Ansässigkeit kann auch der Vorteil genutzt werden, dass der in einem Doppelbesteuerungsabkommen anzuwendende Progressionsvorbehalt auf vor dem Wechsel oder nach dem Wechsel der Ansässigkeit erzielte ausländische Einkünfte nicht zur Anwendung kommt.