Innergemeinschaftliche Lieferung keine Steuerfreiheit ohne zusammenfassende Meldung

Melden Sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen rechtzeitig!

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur unter Einhaltung ganz bestimmter Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Seit Beginn 2020 entfällt die Steuerbefreiung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht fristgerecht nachgekommen ist oder er sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nicht ordnungsgemäß begründet hat. Ohne eine ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung besteht keine Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn der liefernde Unternehmer jedoch sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde ordnungsgemäß begründet und die Zusammenfassende Meldung entsprechend berichtigt bzw. nachträglich abgibt, so ist die Steuerfreiheit dennoch zu gewähren.

Achten Sie also unbedingt darauf, Ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen vollständig und zeitgerecht in den Zusammenfassenden Meldungen zu erfassen und diese fristgerecht beim Finanzamt elektronisch einzureichen.

Wenn Sie Ihren Steuerberater in Baden mit der Führung Ihrer Buchhaltung beauftragt haben, brauchen Sie sich um die Meldeverpflichtung natürlich keine Sorgen mehr machen. Wir kümmern uns um die Einhaltung sämtlicher rechtlicher Verpflichtungen automatisch.

Nähere Infos finden Sie hier: Buchhaltung in Mödling.

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