Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023 - Investitionsanreiz für Unternehmer

Mit der Einführung der Ökosozialen Steuerreform zum 1. Januar 2023 wurde ein weiterer Investitionsanreiz für Unternehmen geschaffen - der Investitionsfreibetrag (IFB). Als professioneller Steuerberater möchten ich Ihnen in diesem Newsletter näherbringen, was der Investitionsfreibetrag genau ist, welche Investitionen begünstigt werden und wer ihn geltend machen kann. Zudem werden wir Ihnen die Vorteilhaftigkeit des IFB im Vergleich zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erläutern.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag ist eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe, die den zu versteuernden Gewinn mindert. Anders als bei begünstigten Abschreibungen wird der Investitionsfreibetrag nicht in der unternehmensrechtlichen Buchführung verbucht. Die Höhe der Steuerersparnis hängt vom anwendbaren Steuertarif ab.

Abhängig von der Art der Investition können Unternehmen 10 % oder im Bereich Ökologisierung sogar 15 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter begünstigter Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen als IFB geltend machen. Welche Investitionen genau als Ökologisierungsmaßnahmen dem erhöhten IFB unterliegen, wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) voraussichtlich noch im Jahr 2022 in einer Verordnung festgelegt werden.

Die Höhe des Investitionsfreibetrags ist auf maximal 1 Million Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr begrenzt. Das bedeutet, dass Unternehmen möglicherweise zusätzliche Betriebsausgaben von 100.000 Euro (bei 10% IFB) oder 150.000 Euro (bei 15% IFB) geltend machen können. Für Wirtschaftsjahre, die kürzer als 12 Monate dauern, erfolgt eine monatsweise Aliquotierung dieses Maximalbetrags von 1 Million Euro.

Wer kann den Investitionsfreibetrag geltend machen?

Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt werden. Der Investitionsfreibetrag kann daher von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (z. B. GmbHs) in Anspruch genommen werden, sofern betriebliche Einkünfte erzielt werden. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist hierfür erforderlich, da bei Anwendung einer Pauschalierung die Geltendmachung des IFB ausgeschlossen ist.

Welche Investitionen sind begünstigt?

Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Anlagen müssen ungebraucht sein.
2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens 4 Jahre betragen.
3. Die Anlagen müssen in inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zurechenbar sein.

Welche Investitionen sind nicht begünstigt?

Folgende Investitionen sind nicht für den Investitionsfreibetrag zugelassen:

1. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden.
2. Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren als vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder die nicht im Inland eingesetzt werden.
3. Wirtschaftsgüter, für die bereits ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) geltend gemacht wurde.
4. Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung gilt, z. B. PKWs und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 g/km, Gebäude oder Firmenwerte.
5. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sofort abgesetzt wurden.
6. Unkörperliche Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme solcher, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind (eine Verordnung des BMF hierzu ist vorgesehen, liegt aber noch nicht vor).

Kann der Investitionsfreibetrag mit anderen Begünstigungen kombiniert werden?

Es besteht die Möglichkeit, den IFB zusammen mit anderen Begünstigungen zu nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gleichzeitige Geltendmachung des IFB und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags (GFB) für denselben Investitionsgegenstand ist jedoch nicht zulässig. Die Kombination von IFB und degressiver Abschreibung für dasselbe Wirtschaftsgut hingegen ist möglich, ebenso wie die gleichzeitige Inanspruchnahme von Forschungsprämie und IFB. Öffentliche Zuschüsse schließen den IFB für denselben Gegenstand nicht aus, führen jedoch in der Regel zur Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien öffentlichen Zuschüsse.

Verhältnis des Investitionsfreibetrags zum (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag

Der IFB kann grundsätzlich zusammen mit dem (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag (GFB) genutzt werden, sofern der Steuerpflichtige zur Inanspruchnahme des GFB berechtigt ist. Dies betrifft vor allem natürliche Personen bzw. Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind. Wichtig ist zu beachten, dass IFB und investitionsbedingter GFB nicht für ein und dasselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können.

Wann und von wem muss der IFB nachversteuert werden?

Ein geltend gemachter IFB muss nachversteuert werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb von 4 Jahren - bei tagesgenauer Berechnung - aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder ins Ausland verbracht wird, ohne dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt. In einem solchen Fall erfolgt die Nachversteuerung durch einen gewinnerhöhenden Ansatz des IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens.

Vergleich der Vorteilhaftigkeit vom Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag

Die Vorteilhaftigkeit der Nutzung des Investitionsfreibetrags im Vergleich zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gilt, die individuelle Ergebnissituation sowie die Höhe anderer bereits getätigter oder geplanter Investitionen zu berücksichtigen. In manchen Fällen kann die Kombination beider Begünstigungen sinnvoll sein, wenn für einzelne Investitionsgegenstände kein IFB gebildet werden kann, diese aber für den investitionsbedingten GFB genutzt werden können, zum Beispiel bei Wertpapieren oder Gebäudeinvestitionen.

Die steueroptimale Planung von Investitionen über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg kann ebenfalls von Vorteil sein. Dabei ist zu beachten, dass die Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns durch den IFB um weitere Investitionen, zum Beispiel in GFB-begünstigte Wertpapiere, ergänzt werden kann, um den niedrigsten steuerlichen Gewinn zu erzielen. Für eine umfassende Steuerplanung ist auch die Berücksichtigung von Verlusten und deren Auswirkungen auf die Vorteilhaftigkeit wichtig.

Rechtsformwahl und Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag stellt einen weiteren steuerlichen Einflussfaktor bei der Rechtsformwahl bzw. Rechtsformwechsel dar. Insbesondere für Kapitalgesellschaften ist die Geltendmachung des IFB in jedem Fall sinnvoll, während bei natürlichen Personen und Personengesellschaften keine generelle Vorteilhaftigkeit des IFB gegenüber dem investitionsbedingten GFB besteht.

Fazit

Der Investitionsfreibetrag eröffnet Unternehmen neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Anreize für Investitionen. Eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen sind jedoch entscheidend, um die optimalen Steuervorteile zu nutzen. Die Kombination von IFB und investitionsbedingtem GFB kann in manchen Fällen besonders vorteilhaft sein, während Kapitalgesellschaften generell von der Geltendmachung des IFB profitieren.

Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen fundierten Überblick über den Investitionsfreibetrag verschafft hat. Bei weiteren Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.