irrtümliche Doppelzahlungen von Kunden sind umsatzsteuerpflichtig

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Kunden irrtümliche Rechnungen doppelt zahlen. Bisher gab es zur Frage, ob diese Doppelzahlungen umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, noch keine Rechtsprechung.

 

In seiner Entscheidung RV/6100049/2017 vom 19.4.2018 hat sich das Bundesfinanzgericht mit dieser Frage befasst und entschieden, dass Überzahlungen oder Doppelzahlungen von Kunden umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Die gegenständlichen von den Kunden geleisteten Doppel- oder Überzahlungen (genau genommen handelt es sich um Doppelzahlungen) sind der Umsatzsteuer zu unterziehen. Die Zahlungen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung. Die Zahlungen werden von den Kunden einzig und allein deshalb getätigt, um ihre Leistung für die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung zu vollbringen. Ein anderer Zuwendungsgrund liegt nicht vor. Die Zahlungen erfolgen seitens der Kunden aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem, der der Leistung zugrunde liegt. Die Kunden wollen eine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen, die Doppel- oder Überzahlung beruht lediglich auf einem Motivirrtum. Werden die Doppel- oder Überzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 16.

 

Die BFG Entscheidung finden Sie hier.