Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), das im Jahr 2018 eingeführt wurde, hat die Schaffung eines Registers zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und anderen juristischen Personen zur Folge. Es ist die Pflicht der Rechtsträger, die mit dem WiEReG verbundenen Sorgfalts- und Meldepflichten einzuhalten und korrekt umzusetzen. Um sicherzustellen, dass dieses Register seinen Zweck erfüllt und die Verpflichtungen eingehalten werden, sind im § 15 des WiEReG Finanzstraftatbestände vorgesehen, die bei Verstößen mit erheblichen Geldstrafen bedroht sind.
Nichterfüllung von Meldepflichten
Wenn ein Rechtsträger es versäumt, eine erforderliche Erstmeldung oder Bestätigungsmeldung abzugeben und damit gegen seine Meldepflicht verstößt, drohen seitens der Finanzbehörden innerhalb von sechs Wochen nach Nichtmeldung zunächst Zwangsstrafen in Höhe von derzeit EUR 1.000. Bei Festsetzung der ersten Zwangsstrafe wird unmittelbar eine zweite Zwangsstrafe in Höhe von derzeit EUR 4.000 mit einer neuen Frist angedroht. Sollte der Rechtsträger auch diese Frist ohne entsprechende Meldung verstreichen lassen, setzt das Finanzamt die zweite Zwangsstrafe fest.
Unmittelbare finanzstrafrechtliche Ermittlungen oder Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Wer trotz zweimaliger Aufforderung weiterhin seine Meldepflicht nicht erfüllt, begeht ein Finanzvergehen, das mit Geldstrafen von bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz oder bis zu EUR 100.000 bei grob fahrlässigem Verhalten geahndet wird. Es ist zu beachten, dass die Geldstrafe pro Täter verhängt werden kann, beispielsweise für den Verband und den Geschäftsführer.
Der Tatbestand gilt als erfüllt, wenn der Rechtsträger trotz Festsetzung zweier Zwangsstrafen seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Da Zwangsmaßnahmen vor der Strafbarkeit erfolgen müssen, kann dieser Tatbestand nur eintreten, wenn eine erforderliche Erstmeldung (innerhalb von vier Wochen nach Ersteintragung im Stammregister) oder Bestätigungsmeldung (innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung) nicht erfolgt. Diese Zwangsstrafen werden automatisiert angedroht, wenn die jeweiligen Fristen verstreichen, und im weiteren Verlauf bei Nichtmeldung innerhalb der Nachfristen festgesetzt. Wenn bereits zwei Zwangsstrafen festgesetzt wurden, leitet die Registerbehörde den Verdacht auf ein Finanzvergehen an das Amt für Betrugsbekämpfung weiter.
In der Praxis folgen finanzstrafrechtliche Ermittlungen ohne große Verzögerung oder es wird unmittelbar ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Daher besteht in solchen Fällen dringender Handlungsbedarf.
Fazit
Die Strafen für die Nichterfüllung der Meldepflichten gemäß dem WiEReG sind erheblich. Es ist daher wichtig, dass diese fristgerecht eingehalten werden, insbesondere angesichts des im Zwangsstrafenverfahren vorgesehenen Automatismus. Sollte die Meldepflicht dennoch trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfüllt werden, sind unmittelbare finanzstrafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen zu erwarten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Meldepflichten gemäß dem WiEReG sowie bei etwaigen Finanzstrafverfahren.