WAS IST DIE KAMMERUMLAGE IN ÖSTERREICH?
Die Kammerumlage in Österreich ist eine Pflichtabgabe, die von gewerbetreibenden Selbstständigen an die Wirtschaftskammern in Österreich gezahlt werden muss. Die Umlage wird vierteljährlich an das zuständige Finanzamt entrichtet und von den Unternehmen selbst berechnet. Es gibt drei Arten von Kammerumlagen: die Grundumlage, die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2.
WER MUSS KAMMERUMLAGE BEZAHLEN?
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich, insbesondere Gewerbetreibende, sind dazu verpflichtet, die Kammerumlage 1 zu entrichten, sofern ihr Nettoumsatz im Jahr über der Freigrenze von 150.000 Euro liegt. Unternehmen mit angestellten Mitarbeitern müssen zusätzlich die Kammerumlage 2 bezahlen.
GRUNDUMLAGE
Die Grundumlage ist von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer Österreich monatlich zu entrichten. Sie dient vor allem der Finanzierung von Fachgruppen, Fachvertretungen und Fachverbänden innerhalb der Wirtschaftskammer Österreich. Die Höhe der Grundumlage variiert je nach Tätigkeit und wird anhand eines Fixbetrags oder der Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgelegt.
KAMMERUMLAGE 1 (KU 1)
Die Kammerumlage 1 ist eine Selbstberechnungsabgabe und betrifft Unternehmen mit einem Umsatz von über 150.000 Euro pro Kalenderjahr. Die Bemessungsgrundlage für die KU 1 umfasst die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbssteuer, die Vorsteuern und die Umsatzsteuerschuld durch Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge). Die KU 1 ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ans Finanzamt zu entrichten. Die Höhe der Kammerumlage 1 variiert je nach ermittelter Bemessungsgrundlage:
- Bis 3 Mio. EUR: 2,9 ‰ (2,9 Promille)
- Von 3 Mio. EUR bis 32,5 Mio. EUR: 2,755 ‰ (2,755 Promille)
- Über 32,5 Mio. EUR: 2,552 ‰ (2,552 Promille)
KAMMERUMLAGE 2 (KU 2)
Die Kammerumlage 2, auch als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) bekannt, ist von Unternehmen zu bezahlen, die Dienstnehmer beschäftigen. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 bildet die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB). Die KU 2 ist eine monatliche Selbstbemessungsabgabe und muss bis spätestens am 15. des nächsten Kalendermonats entrichtet werden. Die Höhe der Kammerumlage 2 variiert je nach Bundesland, da der Bundeskammeranteil für alle Bundesländer gleich ist und ein Landeskammeranteil hinzukommt:
- Burgenland: 0,42 %
- Kärnten: 0,39 %
- Niederösterreich: 0,38 %
- Oberösterreich: 0,34 %
- Salzburg: 0,39 %
- Steiermark: 0,37 %
- Tirol: 0,41 %
- Vorarlberg: 0,37 %
- Wien: 0,38 %
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell waren. Es ist ratsam, sich bei konkreten Anliegen zur Kammerumlage an IhrenSteuerberater oder die Wirtschaftskammer zu wenden, um sicherzustellen, dass Sie die aktuellsten Informationen erhalten.