Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung Steuerliche Behandlung

Bei der Kurzarbeitsbeihilfe handelt es sich um die Unterstützung des AMS an den Arbeitgeber. Dabei wird mit Pauschalsätzen ein teilweiser Ersatz der durch die Kurzarbeit bedingten zusätzlichen Aufwendungen des Arbeitgebers (Überzahlung zum tatsächlichen Arbeitsausmaß) abgegolten.

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und als solche steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG). Sie wirkt demnach nicht kürzend auf die Personalaufwendungen.

Die Kurzarbeitsunterstützung enthält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Unterstützung für den Ausfall des Verdiensts durch die Kürzung der Arbeitszeit. Sie ist also der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verdienst gemäß tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung und dem tatsächlich ausbezahltem Arbeitsverdienst.

Die Kurzarbeitsunterstützung unterliegt normal der Lohnsteuer.

Die Sozialversicherungsbeiträge orientieren sich grundsätzlich an der letzten Beitragsgrundlage vor der Kurzarbeit, wenn sie höher sind als die aktuelle Beitragsgrundlage in der Kurzarbeit, was regelmäßig der Fall sein wird.

Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten. Freiwillige Höherzahlungen unterliegen jedoch der Kommunalsteuer.

Die gesamte Kurzarbeitsunterstützung sowie und etwaige Mehrzahlungen unterliegen dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Detaillierte Informationen zur steuerlichen Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung können Sie der Information des BMF entnehmen -> BMF Info zur steuerlichen Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe.

Ihre Lohnverrechnung in Baden ist Ihr Partner für alle Fragen zur Kurzarbeitsbeihilfe und steht Ihnen mit Auskünften zur steuerlichen Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe gerne zur Verfügung.