Nichtvorlage von Lohnunterlagen kann zu drakonischen Strafen führen

Der Verfassungsgerichtshof hatte zuletzt zu entscheiden, ob die Strafdrohung bei unzureichender Bereitstellung von Lohnunterlagen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping ihrer Höhe nach verfassungswidrig ist.

Im konkreten Fall waren im Zeitraum September bis Oktober 2015 insgesamt 217 Arbeitskräfte eines kroatischen Unternehmens, das von einem österreichischen Unternehmen mit Bauarbeiten in Österreich beauftragt wurde, auf der österreichischen Baustelle im Einsatz. Während der Arbeiten führte die Finanzpolizei drei Kontrollen auf der Baustelle durch. Die Lohnunterlagen der insgesamt 217 Arbeitskräfte konnten bei keiner Kontrolle vollständig vorgelegt werden. Der Geschäftsführer der kroatischen Gesellschaft wurde aufgrund der Nichtvorlage der Lohnunterlagen einer drakonischen Geldstrafe in Höhe von EUR 3.255.000 unterzogen. Die unzureichende Bereitstellung von Lohnunterlagen kann zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping beitragen und daher zu hohen Strafen führen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, oder wird der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich nach Österreich entsandt, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. 

Zudem haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich während des Zeitraums der Beschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Österreich den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des der entsandten Arbeitnehmerin oder dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits- oder Einsatzort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits- oder Einsatzort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. 

Wer die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser dem Beschäftiger im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung nicht nachweislich bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro pro Arbeitnehmerin bzw Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, sofern mehr als drei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen sind. 

Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht unsachlich ist, wenn sich die Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert, der nur dann erreicht wird, wenn die für den Fall des rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich ist, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann. 

Auch wenn die Strafen – wie im streitgegenständlichen Fall iHv EUR 15.000 pro Arbeitnehmer (in Summe daher EUR 3.255.000) – relativ hoch verhängt werden, könne von einem Exzess keine Rede sein. Zudem ist hervorzuheben, dass die Geschäftsführerin bzw der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft persönlich haftet.

Das VfGH Urteil können Sie hier downloaden: VfGH 4.10.2018, G135/2018
 

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