Öffi-Tickets für Selbständige: Aktuelle steuerliche Regelungen

Öffi-Tickets für Selbständige: Aktuelle steuerliche Regelungen

 

Seit dem 1. Juli 2022 besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei ein Öffi-Ticket zur Verfügung zu stellen, um den öffentlichen Verkehr zu fördern. Doch wie sieht es für Selbständige aus? In diesem Artikel informieren wir Sie über die steuerlichen Aspekte und die Attraktivität von Öffi-Tickets für Selbständige.

Für Selbständige gelten etwas andere Bedingungen als für Arbeitnehmer. Statt einer vollständigen Freistellung wird ihnen lediglich ein 50-prozentiger Abzug gewährt. Es sei denn, sie können glaubhaft machen, dass das Ticket betrieblich genutzt wird. Eine genaue Analyse der Regelung ist daher von großer Bedeutung.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG können Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig, den betrieblichen Anteil zu ermitteln und glaubhaft zu machen. Anders als bei Arbeitnehmern besteht keine Verpflichtung, das günstigste Verkehrsmittel zu wählen. Auch Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte können als Betriebsausgaben betrachtet werden.

Seit 2022 gibt es zudem eine alternative Pauschalregelung. Selbständige können 50 % der Kosten ohne weiteren Nachweis abziehen, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Ticket auch für betriebliche Fahrten genutzt wird. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, wie Aufpreise für Familienkarten oder die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern. Die Nutzung der 1. Klasse bei Einzelfahrten fällt ebenfalls nicht unter die Pauschalregelung.

Es ist wichtig, das Zusammenspiel mit anderen Pauschalierungen zu beachten. Im Rahmen der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung sind die pauschal ermittelten 50 % zusätzlich zum Pauschale abzugsfähig. Ein Ansatz im tatsächlichen betrieblichen Ausmaß kommt nur dann in Betracht, wenn ein Kostenersatz in gleicher Höhe vorliegt.

Für Körperschaften gilt die Pauschalregelung nicht direkt. Allerdings können Gesellschaften einem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellen, das dann bei der Gesellschaft voll abzugsfähig ist. Der selbständig tätige Geschäftsführer kann die Fahrkarte wiederum als Ausgabe in seiner Gewinnermittlung geltend machen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft den Vorsteuerabzug. Wenn das Öffi-Ticket zu mehr als 10 % privat genutzt wird, ist ein Eigenverbrauch zu versteuern. Die Möglichkeit, auf den Vorsteuerabzug zu verzichten und das Ticket vollständig dem Privatbereich zuzuordnen, ist jedoch aus verwaltungsökonomischer Sicht nur bei geringfügigen Beträgen sinnvoll.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Überblick über die steuerlichen Regelungen für Öffi-Tickets für Selbständige weiterhilft. Bei Fragen und zur genauen Anwendung der Regelungen kontaktieren Sie uns bitte.