Privatklinik von der Steuer absetzen

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten und die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, eine künstliche Befruchtung, eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation, weil in diesen Fällen keine oder keine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit besteht. Absetzbar sind v.a. Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathische Präparate und Aufwendungen für Heilbehelfe.

Allerdings ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu . Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen nicht, um die Zwangsläufigkeit zu rechtfertigen. Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind.

Auch solche Aufwendungen können der Steuerpflichtige zwangsläufig absetzen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH 13.5.1986, 85/14/0181).

Nicht anerkannt werden aber solche Kosten, die lediglich der "Förderung des individuellen Wohlbefindens" der Steuerpflichtigen dienen.

Fazit: Auch die Kosten einer Privatklinik sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn triftige medizinische Gründe für die Behandlung vorliegen. Nicht abzugsfähig wären aber zB die Zusatzkosten für die Aufzahlung für ein Einzelzimmer.

Sprechen Sie im Einzelfall am besten mit Ihrem Steuerberater, ob die Kosten abzugsfähig sind.