Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige: Neue Regelung zur Einkommensteuerbelastung bei Auslandseinkünften

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der sogenannte "Progressionsvorbehalt" auch für Personen gilt, die im Ausland ansässig sind. Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung, bei der die Steuersätze für inländische Einkommensteile unter Berücksichtigung des weltweiten Einkommens berechnet werden.

Das Urteil betrifft einen Fall zwischen Österreich und der Türkei, in dem eine Person Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in beiden Ländern erzielt hat. Obwohl die Person in der Türkei ansässig war, wurde aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich der Progressionsvorbehalt angewendet, und die ausländischen Einkünfte wurden bei der Berechnung des Steuersatzes in Österreich berücksichtigt.

Die Entscheidung des VwGH steht im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis, die den Progressionsvorbehalt nur für Personen mit gleichzeitigem Wohnsitz in Österreich anwendet. Die zukünftige Verwaltungspraxis bleibt abzuwarten.

Aufgrund des Urteils ist zu erwarten, dass die Erstellung von Einkommensteuererklärungen einen erhöhten Aufwand erfordert, da auch Auslandseinkünfte nach österreichischen Grundsätzen ermittelt werden müssen, sofern sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Insbesondere für Personen mit hohen Einkünften kann dies zu einer deutlichen Steuererhöhung in Österreich führen, während der erhöhte Verwaltungsaufwand in vielen Fällen das Steueraufkommen kaum beeinflusst.

Typische betroffene Fälle sind beispielsweise Entsendungen nach Österreich mit Wohnsitzbegründung im Inland und steuerpflichtigen Einkünften sowohl im In- als auch im Ausland, Personen mit einem Zweit- oder Ferienwohnsitz in Österreich und ausländischen Einkünften, sowie deutsche Gewerbebetriebe mit einer inländischen Betriebsstätte, die der österreichischen Einkommensteuer unterliegen.

Für Einkünfte, auf die ein fester Steuersatz anwendbar ist, wie zum Beispiel Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen, oder beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG unterliegen, hat das Urteil des VwGH keine Auswirkungen, solange keine Regelbesteuerungsoption im Rahmen einer Veranlagung ausgeübt wird. Auch für Körperschaften ergeben sich daraus keine Auswirkungen.