Register der Wirtschaftlichen Eigentümer Jährliche Überprüfung und Meldeverpflichtung

Jährliche Überprüfung und Meldeverpflichtung

 

Rechtsträger sind verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung eine Meldung abzugeben und entweder die Richtigkeit der Daten zu bestätigen oder die festgestellten Änderungen zu melden.

 

Diese Verpflichtung trifft auch jene Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme abgegeben haben. Relevant ist bei diesen das Datum der letzten Meldung, die für den Rechtsträger abgegeben wurde.

 

Bei Nichteinhaltung dieser Meldeverpflichtung werden Erinnerungsschreiben verschickt, in denen eine Nachfrist zur Abgabe der Meldung von 6 Wochen eingeräumt wird. Erfolgt keine Meldung, so wird die Zwangsstrafe von Euro 1.000 festgesetzt und eine höhere Zwangsstrafe von Euro 4.000 unter einer weiteren Nachfrist von 6 Wochen angedroht.

 

 

Neuerungen im Hinblick auf Compliance-Packages

 

Durch die mit BGBl. 25/2021 verlautbarte Novelle des WiEReG wurden einige Verbesserungen im Hinblick auf Compliance-Packages eingeführt, die mit dem 1. April 2021 in Kraft treten:

 

  • Verweise gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 WiEReG sind nun allgemein auf Compliance-Packages von übergeordneten Rechtsträgern zulässig
  • Es kann daher ein zentrales Compliance-Package flexibler innerhalb einer Unternehmensgruppe platziert werden und muss nicht notwendigerweise durch den obersten Rechtsträger gemeldet werden.
  • Bei Unternehmensgruppen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können, kann ein zentrales Compliance-Package bei einer übergeordneten inländischen Ebene platziert werden (die nicht oberster Rechtsträger sein muss), auf das die untergeordneten Rechtsträger verweisen können.
  • In § 5a Abs. 5 WiEReG wurde nun festgelegt, dass keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers erforderlich ist, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird. Änderungen der übermittelten E-Mail-Adressen oder im Hinblick auf die Einschränkung des Compliance-Packages erfordern daher nicht die Einholung einer Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers.

 

Auf der Homepage des BMF sind Länderinformationen zu ausländischen Jurisdiktionen verfügbar, die laufend erweitert werden. Zudem wird auch eine Vorlage für die Erstellung eines Aktenvermerks in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

 

 

Weitere Neuerungen durch die WiEReG Novelle

 

  • Ausländische Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet), werden in den Anwendungsbereich des WiEReG aufgenommen, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck wird eine neue Rechtsträgerart geschaffen, die zwei Ausprägungen hat: Meldepflichtige ausländische Rechtsträger (Gesellschaft) und meldepflichtige ausländische Rechtsträger (Stiftung).
  • Der Erwerbsvorgang stellt auf § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG ab, damit die Regelung parallel zur Selbstbemessung der GrESt angewendet werden kann.
  • Meldepflichtige ausländische Rechtsträger müssen sich vor der Beurkundung eines Vertrages oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks in das Ergänzungsregister für sonstige Rechtsträger einzutragen und ihre wirtschaftlichen Eigentümer melden. Zu diesem Zweck haben Sie einen inländischen Parteienvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
  • Notare haben sich gemäß § 11 Abs. 1 WiEReG vor den vorgenannten Handlungen zu vergewissern, dass die Meldung an Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt ist.
  • Die neue Regelung ist ab dem 1. April 2021 anzuwenden. Die neuen Vorschriften gelten auch für Trusts-und trustähnliche Vereinbarungen deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

 

Information zur nachträglichen Erlangung der Meldebefreiung

Aufgrund von Änderungen der Gesellschafterstruktur können bisher meldepflichtige Rechtsträger meldebefreit werden, beispielsweise, weil bei einer GmbH nach einer Änderung der Gesellschafter nur noch natürliche Personen beteiligt sind. Wenn in solchen Fällen die Meldebefreiung in Anspruch genommen werden soll, so die Abgabe einer Meldung erforderlich, mit der die Meldebefreiung in Anspruch genommen wird.

Dies ist erforderlich, da der Rechtsträger zuvor mit einer Meldung im Sinne des § 6 Abs. 5 WiEReG abweichende wirtschaftliche Eigentümer gemeldet hat und diese Meldung durch den Eintritt der Meldebefreiung nicht aufgehoben wird