Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Person einer anderen unentgeltlich einen Vermögensgegenstand überträgt und der Beschenkte zustimmt. Auch bei Schenkungen handelt es sich rechtlich um Verträge. Die Zustimmung des Beschenkten ist erforderlich, da sich niemand eine Schenkung aufdrängen lassen muss.
Formpflicht: Wird die Schenkung sofort erfüllt (z. B. Bargeld oder Auto wird direkt übergeben), ist keine bestimmte Form erforderlich. Wird sie erst für die Zukunft zugesagt, ist ein Notariatsakt erforderlich. Auch bei Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung samt Aufsandungserklärung Pflicht.
Bargeld (auch ausländisch)
Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen)
Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Beteiligungen als stille Gesellschafter (typisch/atypisch)
Betriebe oder Teilbetriebe
Bewegliche Sachen (Kfz, Boote, Schmuck, Reitpferde)
Immaterielle Rechte (Urheberrechte, Wohnrechte, Konzessionen, Gutscheine)
Nicht anzeigepflichtig sind:
Grundstücke (unterliegen dem Grunderwerbsteuergesetz)
Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung
Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro
Schenkung auf den Todesfall
Sonderfall: Wird Geld für den Erwerb eines bestimmten Gegenstandes geschenkt, ist im Zweifel der Gegenstand selbst als geschenkt anzusehen.
50.000 Euro pro Jahr zwischen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder, Lebenspartner)
15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren zwischen nicht verwandten Personen
Zusammenrechnung: Nur innerhalb derselben Personenbeziehung. Zuwendungen von Mutter und Vater werden getrennt betrachtet.
Weitere Befreiungen u. a.:
Wohnstättenschenkungen zwischen Ehegatten (max. 150 m²)
Zuwendungen für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke
Subventionen öffentlicher Körperschaften
Gewinne aus Preisausschreiben
Anzeige binnen drei Monaten ab Erwerb
Auslösung der Pflicht: Mit dem Erwerb, der die Freigrenze erstmals überschreitet
Zuständig: Jedes Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis
Elektronisch über FinanzOnline oder schriftlich bei Unzumutbarkeit
Schenkerin und Beschenkter
Mitwirkende Notare und Rechtsanwälte
Alle sind gemeinsam verantwortlich. Meldet eine Person korrekt, entfällt die Pflicht für die anderen.
Geldstrafe bis 10 % des Werts bei Vorsatz (Finanzstrafgesetz)
Beweislastumkehr bei Prüfungen: Der Abgabepflichtige muss die Schenkung beweisen
Strafverfolgung möglich – auch für Notare/Rechtsanwälte
Die Selbstanzeige erlaubt es, eine versäumte Meldung nachzuholen und dabei straffrei zu bleiben.
Innerhalb eines Jahres ab Ablauf der 3-Monats-Meldefrist (insgesamt max. 15 Monate)
Keine behördlichen Ermittlungen zum Zeitpunkt der Anzeige
Vollständige Angaben zur Schenkung
Zahlung offener Abgaben innerhalb Frist
Beteiligte Personen (Name, Adresse, Steuer-ID)
Art und Wert der Schenkung
Zeitpunkt der Zuwendung
Angaben zur verspäteten Meldung (optional)
Die Selbstanzeige ist schriftlich beim Finanzamt Österreich einzubringen. Ein Steuerberater in Mödling stellt sicher, dass Form und Inhalt korrekt sind.
Strafbefreiung für alle Meldepflichtigen
Keine Registereintragung
Volle Rechtssicherheit
Kreditinstitute müssen Überweisungen, Barauszahlungen und Wertpapierübertragungen über 50.000 Euro automatisch an das BMF melden. Diese Daten werden mit Steuerakten abgeglichen und können Betriebsprüfungen auslösen.
Achtung: Diese Meldepflicht ersetzt nicht die eigene Schenkungsmeldung.
Eine Schenkung sollte immer gut geplant und rechtssicher dokumentiert werden. In Zweifelsfällen ist ein schriftlicher Vertrag oder gar ein Notariatsakt erforderlich. Lassen Sie sich frühzeitig vom Steuerberater in Mödling und bei Bedarf von einem Notar unterstützen. Das gilt insbesondere bei Betriebsübergaben, Immobilien, großen Geldbeträgen oder gemischten Schenkungen.
Deutsch: Schenkungen unter Lebenden können unter bestimmten Voraussetzungen meldepflichtig sein. Neben der Einhaltung der Fristen ist auch eine korrekte Form wichtig. Die Selbstanzeige bietet eine letzte Möglichkeit zur Sanierung bei vergessener Meldung. Bei komplexen Fällen hilft ein Steuerberater in Mödling, Fehler zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.