Sonderbetreuungszeit - Dienstfreistellung für Mitarbeiter mit Betreuungspflichten

Damit Mitarbeiter in Coronazeiten Betreuungspflichten wahrnehmen können, wurde die sogenannte Sonderbetreuungszeit eingeführt. Diese ist eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Sie ermöglicht den Mitarbeitern die Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr, Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Angehörige, ohne Minderung des Einkommens.

Voraussetzungen für die Sonderbetreuungszeit

- Es handelt sich um die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung, weil die üblicherweise erfolgende Betreuung in einer Einrichtung oder Lehranstalt aufgrund teilweiser oder vollständiger Schließung durch behördliche Maßnahmen nicht mehr gegeben ist.
- Der/Die Arbeitnehmer/in betreut eine/n Angehörige/n mit Behinderung, dessen bislang in Anspruch genommene persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt ist.
- Der/Die Arbeitnehmer/in betreut eine/n pflegebedürftigen Angehörige/n, dessen Pflege oder Betreuung infolge des Ausfalls seiner Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.
- Zudem darf kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung der Arbeitnehmer/innen zur Betreuung dieser Personen (wie etwa nach den einschlägigen Regelungen im Angestelltengesetz, Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder Urlaubsgesetz) bestehen.
 

Dauer / Entgelt der Sonderbetreuungszeit


Die Dauer der Sonderbetreuungszeit kann im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewährt werden. Die Freistellung muss nicht in einem Stück, sondern kann wochen-, tage- oder halbtageweise verbraucht werden.

Ausnahme: Die Sonderbetreuungszeit kann nicht stundenweise verbraucht werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch mehrere Angehörige einer Person ist nicht möglich, da in der Regel eine Betreuungsperson ausreicht.

Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Sonderbetreuungszeit. Im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gegebenenfalls unter Einbindung des Betriebsrats, kann eine passende Lösung für alle Beteiligten gefunden werden.

Während der Sonderbetreuungszeit wird das bisher geleistete Entgelt unverändert fortgezahlt. Dieses ist auch sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich wie bisher zu behandeln. Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Zeitausgleich oder Gleitzeitguthaben bleiben unberührt. Die Sonderbetreuungszeit ist bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen der Arbeitnehmer anzurechnen.

Vergütungsanspruch


Im Fall der Gewährung der Sonderbetreuungszeit haben Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung von einem Drittel des in dieser Zeit an die Arbeitnehmer gezahlte Entgelt durch den Bund.

Der Vergütungsanspruch ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 5.370,--) gedeckelt. Da die Dauer der Sonderbetreuungszeit höchstens 3 Wochen (also 21 Tage) betragen kann, werden maximal € 1.253,-- ausbezahlt.

Berechnungsgrundlage: € 5.370,00 ÷ 30 Kalendertage x 21 Betreuungstage = € 3.759,-- (= Anteiliger Höchstbetrag für 3 Wochen). € 3.759,-- x â…“ = € 1.253,00.

Der Anspruch ist binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.

Die gesetzlichen Regelungen der Sonderbetreuungszeit gelten bis 31. Mai 2020.

Ihre Kanzlei in Maria Enzersdorf führt gerne die Lohnverrechnung für Sie und stellt den Vergütungsantrag für Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes.