Sponsorvertrag

Strittig war das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund eines zwischen einem Fahrer von Motocross-Rennen und einem Hersteller von Motorrädern abgeschlossenen Sponsorvertrages.Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG angenommen. Der VwGH verneinte dies jedoch und hielt fest, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs 2 ASVG nicht erfüllt waren.

Auch eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG ergab sich nicht. Dazu führte der VwGH aus, dass diese Bestimmung die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen von dessen Geschäftsbetrieb gegen Entgelt verlangt. Erforderlich ist daher ein Austauschverhältnis zwischen einer Dienstleistung (Arbeitsleistung) und einem von einem Dienstgeber geleisteten Entgelt. Wird dagegen Entgelt an einen Auftragnehmer im Gegenzug für die Erbringung einer anderen Leistung als für die Verrichtung von Dienstleistungen erbracht, so liegt kein freier Dienstvertrag vor. Zur Beurteilung ist  im Sinn des § 539a ASVG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu wählen.

Bei einem „Sponsorvertrag“ mit einem Sportler wird typischerweise von einem Sponsor eine Leistung in Form von Geld- oder Sachmitteln (etwa auch Sportgeräten) erbracht. Die Gegenleistung der gesponserten Sportlers besteht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig in der Zurverfügungstellung von „Werbung“, nicht aber in der Erbringung einer Dienstleistung, sodass schon deshalb ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs 4 ASVG zumeist nicht in Betracht kommt.

Das VwgH Erkenntnis können Sie hier downloaden: VWGH zu Sponsorvertrag und Dienstverhältnis

Für Fragen dazu stehen Ihnen das Team Kobleder in Mödling gerne zur Verfügung.