Stundung von ÖGK-Beiträgen: Nationalrat beschließt Stundungspaket

Dienstgeber, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, erfolgte eine unbürokratische und verzugszinsenfreie Stundung der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.

Im Rahmen eines zweiten Stundungspaketes beschließt der Nationalrat Ende Mai weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Unternehmen. Nun wurde ein weiteres Stundungspaket gesetzlich fixiert, es tritt rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Es gibt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) den Handlungsspielraum, Betriebe weiterhin bei coronabedingten Liquiditätsengpässen zu entlasten. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird per Gesetz ebenfalls bis 31.8.2020 ausgesetzt.

Die nunmehr geltende Vorgehensweise im Detail

Beitragszeiträume Februar bis April 2020 


Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf elf  Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des Jahres 2020 bezahlt werden.



Beitragszeiträume ab Mai 2020 

Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonates fällig und bis zum 15. des Folgemonates inkl. Respiro einzuzahlen. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können ab sofort gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. im Online-Portal WEBEKU zur Verfügung. 

Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht möglich ist. Erstatten Sie daher im Falle der Beantragung einer Ratenzahlung die mBGM für den Beitragszeitraum Juli möglichst frühzeitig, Ihr Ansuchen kann sodann rascher bearbeitet werden.



Grundregeln der Lohnverrechnung gelten weiterhin 


An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, mBGM etc.) sind unverändert einzuhalten.


Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikofreistellung


Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

 

Das ÖGK Antragsformular können Sie hier downloaden: Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung auf Grund der Coronavirus-Pandemie

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung zur Stundung von ÖGK-Beiträgen. Nehmen Sie rechtzeit mit Ihrem Steuerberater in Mödling Kontakt auf.