Teuerungsprämie für Mitarbeiter

Als Ihr Steuerberater ist es unsere Aufgabe, Sie stets über aktuelle steuerliche Regelungen und Möglichkeiten zu informieren. In diesem Beitrag möchte wir Ihnen die neue Teuerungsprämie vorstellen und Ihnen erklären, warum es möglicherweise vorteilhafter ist, Ihren Mitarbeitern eine Teuerungsprämie statt einer Mitarbeitergewinnbeteiligung zu gewähren.

Mit dem Inkrafttreten des "Teuerungs-Entlastungspakets" wurde die Teuerungsprämie als neue Regelung eingeführt. Diese ermöglicht es Ihnen als Arbeitgeber, Ihren Mitarbeitern zusätzliche steuerfreie Prämien auszuzahlen. Im Jahr 2022 und 2023 können Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der Teuerung bis zu einem Betrag von EUR 3.000,- pro Jahr steuerfrei gewährt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei der Teuerungsprämie um zusätzliche Zahlungen handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen geleistet werden, fallen nicht unter diese steuerliche Befreiung.

Eine Steuerbefreiung bis zu EUR 2.000,- setzt lediglich eine zusätzliche Zahlung in den Jahren 2022 und 2023 voraus und ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Das volle Ausmaß der Befreiung von EUR 3.000,- kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung über EUR 2.000,- hinaus aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Absatz 5 Ziffer 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes geleistet wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer gleichzeitigen Auszahlung sowohl einer Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 35 des Einkommensteuergesetzes als auch einer Teuerungsprämie in den Jahren 2022 und 2023, die Gesamtsumme dieser Zahlungen den Betrag von EUR 3.000,- pro Jahr nicht überschreiten darf. Das bedeutet, dass eine steuerfreie Teuerungsprämie gewährt werden kann, aber eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur bis zur verbleibenden Summe von EUR 3.000,- steuerfrei ausbezahlt werden kann. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 nachträglich als Teuerungsprämie behandelt werden kann. Dies hat den Vorteil, dass die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Lohnsteuer auch von der Sozialversicherung sowie von den Lohnnebenkosten befreit ist.

Abschließend möchte ich Sie darüber informieren, dass die Teuerungsprämie nicht das Jahressechstel erhöht und nicht auf das Jahressechstel angerechnet wird. Es handelt sich also um eine zusätzliche steuerfreie Leistung für Ihre Mitarbeiter.

Wir vertreten Sie gerne beim Finanamt Baden Mödling, wenn die Teuerungsprämie im Rahmen einer GPLA überprüft wird.