Dieser Ersatz kann bis zu 80% des Umsatzes des Vorjahres für den von der Verordnung vorgesehenen Zeitraum betragen. Der Antrag kann ab sofort bis spätestens 15. Dezember gestellt werden.
Ein Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes kann von dem betroffenen Unternehmen oder einem bevollmächtigten via FinanzOnline gestellt werden.
Vom Umsatz des Vergleichsmonats des Vorjahres werden bis zu 80% erstattet – der gewährte Betrag wird automatisch berechnet. Die Auszahlung soll binnen einer Woche erfolgen. Der Umsatzersatz muss nicht zurückgezahlt werden, allerdings hat das Finanzamt die Berechtigung, den Antrag ordnungsgemäß zu prüfen. Wenn Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten verletzt worden sind, kann der gewährte Umsatzersatz teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
Die Liste der Branchen, die für den Umsatzersatz in Frage kommen finden Sie hier: Liste der Unternehmen zum Lockdown-Umsatzersatz.
Wie alle Corona-Maßnahmen werden auch die Zuschüsse in der Transparenzdatenbank dargestellt.
Die Richtlinie zum Umsatzersatz können Sie hier downloaden: Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz.
Ihr Steuerberater in Mödling stellt gerne für Sie den Antrag auf Umsatzersatz und berät Sie gerne über alle Corona Hilfsmaßnahmen für Ihr Unternehmen. Ein Anruf genügt.