Umsatzsteuer für Hotelleistungen wurde auf 10 % gesenkt

Der Umsatzsteuersatz für Beherbergung wurde wieder auf 10% gesenkt. Konkret betrifft dies folgende Leistungen:


- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung). Als Nebenleistung gilt auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
- Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Durch diese Vereinfachung entfällt die teilweise sehr komplexe Aufteilung eines pauschal erhaltenen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung, zB im Falle der Buchung einer Halbpension, auf die unterschiedlichen Steuersätze.

An- und Vorauszahlungen

Eine spezielle Herausforderung stellt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes die Behandlung von An- und Vorauszahlungen für eine spätere Leistung dar. Grundsätzlich ist die erhaltene Anzahlung mit dem Steuersatz im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu besteuern. Bei Inkrafttreten der Änderung hat eine Nachversteuerung bzw. eine Berichtigung zu erfolgen.

Allerdings sehen die neuen Umsatzsteuerrichtlinien eine Vereinfachungsregelung vor: So kann die Anzahlungsrechnung für Leistungen nach dem 31.10.2018 auch bereits nach der künftigen Rechtslage ausgestellt werden.

Beispiel zur Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes mit Anzahlungen


Die Anzahlung für das Zimmer stellt eine steuerbare Vorauszahlung dar, da der Hotelier im September 2018 bereits eine Leistung für das Jahr 2019 erbringt. Somit handelt es sich um eine Vorauszahlung für Hotelleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Variante 1: Besteuerung der Anzahlung nach aktueller Rechtslage

Der Hotelier verrechnet dem Kunden 13 % USt und stellt eine Anzahlungsrechnung über EUR 113,00 inklusive 13% Umsatzsteuer aus. Die Bezahlung erfolgt noch im September 2018. Der Hotelier muss EUR 13,00 (113/1,13*0,13) abführen und dem Kunden steht, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zu. Im ersten Voranmeldungszeitraum nach Änderung der Rechtslage, somit im November 2018, hat eine Berichtigung zu erfolgen. In der Umsatzsteuervoranmeldung – UVA 11/2018 kommt es dadurch zu einer Gutschrift von EUR 2,73 (13 – 113/1,1*0,1).

Jedenfalls ist eine Rechnungsberichtigung nötig, da der Hotelier ansonsten die höhere Umsatzsteuer aufgrund der Inrechnungstellung schuldet. Ebenso hat der Kunde im November seine Vorsteuer zu berichtigen.

Variante 2: Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage

Der Hotelier stellt dem Kunden eine Rechnung über EUR 113,00 inklusive 10 % Umsatzsteuer aus. Der Kunde bezahlt noch im September 2018. Lösung wie Variante 1. Dem Kunden steht, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ein Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesen 10 %, somit im Betrag von EU