Unfälle im Homeoffice Arbeitsunfall oder Freizeitunfall?

Sozialversicherungsrechtlich ist die Unterscheidung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, von entscheidender Bedeutung, weil der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten besteht. Liegt weder ein Arbeitsunfall, noch eine Berufskrankheit vor, sondern ein „Freizeitunfall“, wird nicht die Unfallversicherung, sondern nur die Krankenversicherung leistungspflichtig.

Bei einem „Freizeitunfall“ wird  kein Geld  für die Verminderung der Arbeitsfähigkeit gezahlt, bei einem Arbeitsunfall schon.

Gemäß § 175 Abs 1 ASVG gelten solche Unfälle als Arbeitsunfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Neben dem klassischen Arbeitsunfall werden auch einige andere Unfälle im Zusammenhang mit dem Beruf (insbesondere Wegunfälle) als Arbeitsunfälle anerkannt bzw. diesen gleichgestellt.

Mit dem neuen § 175 Abs 1a ASVG wird sichergestellt, dass für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen. Da auch bestimmte Wegunfälle im Zusammenhang mit der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind, wurden auch die Wegbestimmungen in die neuen Regelungen einbezogen; § 175 Abs 11b ASVG stellt klar, dass der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) als Arbeitsstätte im Sinne des § 175 Abs 2 ASVG gilt.

Damit ist (vorübergehend) gesetzlich geregelt, dass alle Unfälle im Homeoffice vom Unfallversicherungsschutz erfasst sind, sofern ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt; der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten wird zum Betriebsort erklärt und jegliche Unfälle im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit während der Arbeitszeit gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob sich der Unfall in einem abgegrenzten Arbeitszimmer ereignet oder am Weg zur Toilette.

Rein private Unfälle, z.B. im Badezimmer außerhalb der Arbeitszeit, gelten jedoch weiterhin als Freizeitunfälle. Die Bestimmung gilt ab 11.3.2020 und tritt mit 31.12.2020 wieder außer Kraft.

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