Unfallversicherung für Mitarbeiter: Steuerliche Fallstricke bei der Auszahlung vermeiden

Unfallversicherung als Zukunftssicherungsmaßnahme: Wann ist die Auszahlung steuerfrei?

Viele Unternehmer in Österreich möchten ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und schließen für sie private Unfallversicherungen ab. Diese Maßnahmen gelten häufig als Zukunftssicherungsmaßnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG. Doch wie verhält es sich steuerlich, wenn die Versicherung tatsächlich zur Auszahlung kommt? Als Steuerberater Mödling klären wir auf.

Die klassische Konstellation

Ein Arbeitgeber schließt für einen Mitarbeiter eine Unfallversicherung ab. Die Prämie wird vom Unternehmen bezahlt, Versicherungsnehmer ist die GmbH, versicherte Person ist der Mitarbeiter. Kommt es zu einem Versicherungsfall (z. B. ein Freizeitunfall), zahlt die Versicherung an den Versicherungsnehmer, also an das Unternehmen. Dieses überweist den Betrag dann an den Mitarbeiter.

Steuerfalle bei der Auszahlung

Was viele nicht wissen: In dieser Konstellation entsteht kein steuerfreier Vorteil aus einer Zukunftssicherungsmaßnahme. Denn Voraussetzung für die Steuerfreiheit wäre, dass der Arbeitnehmer von Anfang an als bezugsberechtigte Person im Versicherungsvertrag genannt ist. Ist das nicht der Fall, ist die spätere Auszahlung an den Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu behandeln.

Wann ist eine Steuerfreiheit möglich?

Die steuerliche Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG gilt nur dann, wenn:

  • der Arbeitnehmer aus dem Vertrag direkt bezugsberechtigt ist,

  • die jährlichen Beiträge 300 Euro nicht überschreiten,

  • keine Gehaltsumwandlung vorliegt,

  • und die Versicherung dem Zweck der Zukunftssicherung dient.

Wird die Auszahlung im Schadensfall direkt von der Versicherung an den Arbeitnehmer geleistet, liegt kein Arbeitslohn vor. Erfolgt die Zahlung jedoch vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, ist sie steuerpflichtig und auch sozialversicherungspflichtig.

Empfehlung vom Steuerberater Mödling

Als erfahrene Steuerberater in Mödling empfehlen wir, bereits beim Abschluss der Versicherung genau zu prüfen, wer als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass es im Leistungsfall nicht zu einer unerwarteten steuerlichen Belastung für das Unternehmen oder den Mitarbeiter kommt.

Unternehmer, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun möchten, sollten die Gestaltung solcher Versicherungen mit einem Steuerberater Mödling besprechen. Wir unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise im Bereich der Zukunftssicherung und steueroptimalen Vertragsgestaltung.